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Osterferien adé! Welche Corona-Regeln sind jetzt an Bayerns Schulen zu beachten!

Masken sind in den Schulen in Bayern keine Pflicht mehr, werden aber weiter empfohlen!
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  • Masken sind in den Schulen in Bayern keine Pflicht mehr, werden aber weiter empfohlen!
  • hochgeladen von Roland Schönmüller

PANDEMIE.

Am Montag, 25. April 2022, beginnt der Unterricht in Bayern wieder.

Die zweiwöchigen Osterferien sind nun zu Ende.

  • Welche schulischen Corona-Regeln gelten nun im Freistaat ?
  • Was ist jetzt für die Schülerinnen und Schüler wieder erlaubt?

Landkreis Miltenberg / München. —Die weitgehende Aufhebung der Corona-Beschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland betrifft auch die Schulen in Bayern.

Aber: Einige Übergangsregeln sind dort allerdings auch nach den Osterferien zunächst weiter zu beachten.

In anderen Handlungs-Ebenen gibt es ab Montag, 25. April, dafür nur noch „Empfehlungen“ des bayerischen Kultusministeriums.

Hier eine Übersicht über die aktuellen Regeln:

Frage 1: Gibt es nach den Osterferien an den Schulen noch verpflichtende Corona-Tests?

Ja, Test werden noch durchgeführt. – Aber nur noch eine Woche!
Ab 1. Mai soll dann in den Schulklassen nicht mehr verpflichtend getestet werden.

In der jetzigen, letzten April-Woche werden die Corona-Tests hingegen im bekannten Umfang wie vor den Ferien weitergeführt:

  • In Grundschulen, Förderschulen sowie in den fünften und sechsten Klassenstufen gibt es zwei PCR-Pooltests,
  • in allen anderen Klassenstufen drei Selbsttest sowie
  • bei einem bestätigten Corona-Fall in der Klasse tägliche Selbsttests.

Das Kultusministerium erklärt, dass erfahrungsgemäß diese letzte Testwoche mit oft überdurchschnittlich hohen Infektionszahlen nach Schulferien verbunden sind.

Ab Mai sei dann wohl mit einem dauerhaften saisonalen Rückgang der Infektionen zu rechnen.

Als „Basisschutzmaßnahme“ sind verpflichtende Corona-Tests in Schulen aber grundsätzlich weiter möglich.

Frage 2: Gilt an Schulen für Lehrkräfte und Besucher noch immer eine 3G-Regel?

Bis einschließlich 30. April bleibt es bei der bisherigen Regelung: Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Besucherinnen und Besucher haben zum Schulgelände nur dann Zutritt, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sind.

Am 1.Mai läuft auch diese Einschränkung aus: Das Schulgelände kann dann wieder uneingeschränkt betreten werden.

Frage 3: Welche Regelungen gelten zum Masken-Tragen in den Schulen?

Seit dem 3. April gibt es für Schüler, Lehrer und Besucher in den Schulen keine Maskenpflicht mehr.

Das Kultusministerium empfiehlt allerdings weiterhin das Tragen einer Maske in allen geschlossenen Räumen der Schule.

Eine „nachdrückliche Empfehlung zum Maskentragen gibt es zudem für

  • alle Begegnungsflächen wie
  • Gänge,
  • Treppenhäuser oder
  • Pausenhallen sowie
  • bei einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse.

Frage 4: Sind mehrtägige Schülerfahrten und Schüleraustausch wieder möglich?

Ja, nach den Osterferien sind auch längere Klassenfahrten oder ein Schüleraustausch grundsätzlich wieder möglich.

Das Kultusministerium verweist allerdings darauf, dass mögliche Corona-bedingte Stornokosten nicht vom Freistaat ersetzt werden könnten.

Auch eintägige Exkursionen oder Ausflüge können uneingeschränkt stattfinden.

Frage 5: Gibt es noch Einschränkungen für Schulkonzerte und andere schulische Veranstaltungen?

Nein, die Einschränkungen entfallen - glücklicherweise.

„Schulveranstaltungen mit Freizeit- und Kulturcharakter stellen ein wichtiges Element im Schulleben dar und dürfen wieder stattfinden“, betont das Kultusministerium.

Auch Schulchor und Schulorchester dürfen wieder
uneingeschränkt proben. Allerdings soll dabei laut Kultusministerium „auf einen möglichst großen Abstand geachtet werden“.

Frage 6: Was gilt für den Schulsport?

Auch beim Schulsport gibt es drinnen wie draußen keine Maskenpflicht mehr.

Das Ministerium rät allerdings,den Schulsport möglichst im Freien durchzuführen und auf das Abstandsgebot soweit wie möglich zu achten.

Grundsätzlich sind aber im Sportunterricht alle Sportarten wieder erlaubt.

Frage 7: Was gilt für Schüler bei Corona-Verdacht oder Erkrankung?

Bei Heuschnupfen bleibt beispielsweise ein Schulbesuch natürlich möglich.

Jedoch sollte auch nach dem Ende der Testpflicht bei leichten Krankheitssymptomen wie Schnupfen, Halsweh oder Husten vor einem Schulbesuch ein Corona-Test durchgeführt werden.

Im Falle einer Corona-Erkrankung gelten die allgemeinen Isolationsregeln:

  • Demnach endet die Isolation nach fünf Tagen, wenn seit 48 Stunden keine Symptome vorliegen,
  • ansonsten spätestens nach zehn Tagen.

Die Quarantäne von engen Kontaktpersonen ist auch für Umgeimpfte abgeschafft.

Weitere Bilder und Informationen folgen!

Autor:

Roland Schönmüller aus Miltenberg

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