Frist beachten
Pflichtumtausch von Führerscheinen
Das Landratsamt weist darauf hin, dass bis zum 19. Januar 2023 Führerscheine getauscht werden müssen, die vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden und deren Inhabende im Zeitraum zwischen 1959 und 1964 geboren wurden. Weitere Jahrgänge folgen in jährlichen Abständen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene, gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Falls Bürgerinnen und Bürger den Stichtag für den Umtausch ihres Führerscheins verpassen, verlieren sie nicht ihre Fahrerlaubnis. Sie besitzen dann lediglich das ungültige Dokument „Führerschein“. Bei einer Verkehrskontrolle stellt dies eine Ordnungswidrigkeit (aktuell: 10,00 €) dar.
Auf der Homepage des Landratsamtes finden sich unter „Wirtschaft, Bauen & Verkehr/Verkehr/Führerschein“ weitere Informationen. Unter der dortigen Rubrik „Formulare“ stehen die erforderlichen Antragsformulare zum Download sowie eine Übersicht über die jeweiligen Umtauschfristen bereit.
Die vollständigen und ausgefüllten Antragsunterlagen (Antrag, Unterschriftenblatt, biometrisches Passbild) sind auf dem Postweg an die Führerscheinstelle zu schicken. Auf Grund des hohen Antragsaufkommens muss mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu vier Wochen gerechnet werden. Die Gebühr für den Pflichtumtausch beträgt 25,30 €.
Falls möglich, sollte noch eine Kopie des bisherigen Führerscheins beigelegt werden. Zu beachten sind außerdem die Angaben zu eventuell erforderlichen Sehhilfen und die besonderen Angaben zum Führerschein der Klasse T (Land- und Forstwirtschaft).
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