Änderung des Waffengesetzes bringt Neuregelungen
Mit Wirkung vom 6. Juli 2017 ist das neue Waffengesetz in Kraft getreten. Verbunden damit sind einige Änderungen – etwa was die Aufbewahrung der Waffen angeht. Auch eine Amnestieregelung ist darin aufgeführt.
Laut Amnestieregelung kann jeder, der unerlaubt eine Waffe oder Munition besitzt, diese bis zum 1. Juli 2018 der Waffenbehörde oder der Polizei übergeben, ohne wegen des illegalen Besitzes eine Strafe fürchten zu müssen. Mit dieser Regelung soll die Zahl der illegal zirkulierenden Waffen und Munition verringert werden. Das Unbrauchbarmachen einer unerlaubt besessenen Waffe oder unerlaubt besessener Munition oder die Abgabe an einen Berechtigten ist nicht mehr möglich, um den Strafverzicht in Anspruch zu nehmen. Strafverzicht ist allerdings ausgeschlossen, wenn Waffenbesitzern die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat zum Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war, der Waffenbesitzer dies wusste oder laut Sachlage mit der Entdeckung rechnen muss.
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Schusswaffen sieht das geänderte Bundesgesetz vor, dass scharfe Waffen und Munition künftig in noch widerstandsfähigeren Sicherheitsbehältern aufzubewahren sind. Nun reicht es nicht mehr aus, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen: Für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 6. Juli 2017 den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Diese Schränke dürfen auch weiterhin verwendet werden. Anders ist es, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten.
Werden Sicherheitsbehältnisse nach dem 6. Juli 2017 erworben, müssen erlaubnisfreie Waffen oder Munition mindestens in einem verschlossenen Behälter aufbewahrt werden. Für erlaubnispflichtige Munition wird ein Stahlblechbehälter ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Zahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der „DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0“ (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, kann darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition können in einem Sicherheitsbehälter aufbewahrt werden, welches mindestens der „DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I“ entspricht.
Fragen zu waffenrechtlichen Angelegenheiten beantwortet Theresa Flegler, Sachgebiet 31 „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ im Landratsamt Miltenberg, während der allgemeinen Dienstzeiten. Tel.: 09371/501-356 oder per Mail an theresa.flegler@lra-mil.de. Um eine Terminvereinbarung wird gebeten.
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