Förderung 2024
Neues Gesetz für Erneuerbares Heizen in Kraft

Mindestanteil grüner Brennstoffe ab 2029 | Foto: © Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
  • Mindestanteil grüner Brennstoffe ab 2029
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Die Energiewende im Wärmebereich nimmt Fahrt auf: Laut Gesetz ist seit 1. Januar 2024 der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Das Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) zielt darauf ab, die klimapolitischen Ziele zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu reduzieren.

Mehr als ein Drittel des Energiebedarfs in Deutschland wird für das Heizen von Gebäuden und die Versorgung mit Warmwasser verwendet. Derzeit sind fossile Energien, insbesondere Erdgas und Heizöl, die Hauptwärmequelle in 41 Millionen Haushalten. Um die Herausforderungen des Klimawandels anzugehen, ist ein schneller Umstieg auf Erneuerbare Energien unverzichtbar.
Laut Gesetz müssen bis spätestens 2045 alle Heizungen in Deutschland vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Ein schrittweiser Übergang soll eine klima­freundliche Wärmeversorgung ermöglichen, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.
Auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes, das ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, werden für alle Gemeindegebiete Wärmepläne erstellt. Sie sollen zeigen, wo Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme genutzt werden können oder eine Wärmeversorgung über Wärmenetze oder möglicherweise über Wasserstoffnetze erfolgen kann. Für die Kommunen im Landkreis endet die Frist für die Wärmeplanung Ende Juni 2028. Spätestens dann muss jede neue Heizung 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Wer sich in der Übergangszeit bis Mitte 2028 noch für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss ab dem 1. Januar 2029 einen stufenweise ansteigenden Anteil an grünem Gas oder Öl nutzen (siehe Abbildung). Dies können nachhaltiges Biomethan/biogenes Flüssiggas sein oder synthetische Brennstoffe auf der Basis von Wasserstoff.
Um die passende Erfüllungsoption zu finden, empfiehlt es sich, im konkreten Einzelfall, wenn der Heizungstausch in absehbarer Zeit ansteht, eine raumbasierte Heizlastberechnung gemäß DIN/TS 12831-1 durchzuführen, um festzustellen, welche Heiztechnik sowohl technisch als auch wirtschaftlich geeignet ist.
Wer seit 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine Förderung erhalten. Diese besteht aus einer Grundförderung von 30 Prozent der anrechenbaren Kosten (maximal 30.000 Euro für eine Wohneinheit). Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis Ende 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit zu versteuerndem Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Boni können kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
Interessierte können sich bei der Energieberatung des Landkreises informieren. Hierzu wird am 7. Mai mit der Vhs Miltenberg der Vortrag „Gebäudeenergiegesetz 2024 und Ihr Heizkeller“ angeboten, die Anmeldung erfolgt über die Vhs (www.vhs-miltenberg.de).
Für individuelle Fragen stehen die Energieberater der Verbraucherzentrale immer dienstagsnachmittags zur Verfügung.
Diese bietet Privathaushalten produkt- und anbieterneutralen Rat zu Energiefragen. Bei der Beratung geben die Fachleute detaillierte, auf individuelle Probleme zugeschnittene Handlungsempfehlungen. Sie empfehlen nur Maßnahmen, die sich nach den Bedürfnissen der Ratsuchenden, den technischen Rahmenbedingungen des Hauses und den finanziellen Möglichkeiten richten.

Die unabhängige Beratung findet abwechselnd in den Beratungsstützpunkten Amorbach, Großwallstadt, Mönchberg und Stadtprozelten oder direkt bei den Ratsuchenden statt. Terminvereinbarungen unter Telefon 09371 501-593 oder 0800 809802-400.    ran

Erfüllungsoptionen Gebäudeenergiegesetz
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf der Basis von Erneuerbaren Energien zu heizen. Diese Optionen erfüllen die Voraussetzungen des „Heizungsgesetzes“:
• Anschluss an ein Wärmenetz
– Wärmenetzbetreiber müssen ihre Wärmeerzeugung bis 2045 vollständig auf Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen
• Elektrische Wärmepumpe – diese nutzt zum großen Teil Wärme aus Erde, Wasser oder Luft; der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral
• Biomasseheizung – etwa Pellets, Holz, Hackschnitzel
• Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden, da sonst hohe Betriebskosten drohen
• Heizung auf der Basis von Solarthermie – wenn sie den Wärmebedarf des
Gebäudes komplett deckt
• Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung, die hauptsächlich mit Erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) und anteilig etwa mit fossilen Brennstoffen betrieben wird
• Gas- oder Ölheizung, die klima­freundlichen Brennstoff nutzt – mindestens 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate

Autor:

Blickpunkt MIL aus Miltenberg

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