Coronavirus
Spezifische Regelungen für die Berechnung von Kurzarbeitergeld (KuG) für das Gastgewerbe
Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. teilt mit:
für die Berechnung von Kurzarbeitergeld (KuG) sind für das Gastgewerbe spezifische Regelungen zu beachten. Deswegen haben wir heute wichtige und aktualisierte Informationen rund um das Thema KuG für Sie zusammengestellt und möchten Sie damit unterstützen den Überblick zu behalten.
Berechnung der Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge bzw. vermögenswirksame Leistungen beim KuG
Bisher regelmäßig bezahlte (und bisher) sozialversicherungsfreie Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge oder (auch bisher schon) sozialversicherungspflichtige vermögenswirksame Leistungen, werden im Falle der Kurzarbeit sozialversicherungspflichtig und müssen bei der Berechnung des Brutto-Sollentgeltes berücksichtigt werden. Wären Ihre Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen bzw. zu Nachtzuschlagszeiten normalerweise zur Arbeit eingeplant gewesen, fällt für diese Arbeitszeiten KuG an.
Die Sozialversicherungsbeiträge für das KuG werden von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der momentanen Sonderregelung rückwirkend ab 1.3.2020 zu 100% erstattet. Diese Erstattung beantragen Sie mit der KuG-Abrechnungsliste, die Sie als Anlage zum Leistungsantrag unbedingt mitsenden müssen.
„Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub), das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Zulagen oder sonstige Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Stellenzulagen usw.) sind zu berücksichtigen. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergibt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist ebenso nicht zu berücksichtigen (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III) wie Entgelte für Mehrarbeit. Dies sind alle Entgelte, bei denen eine Arbeitsleistung über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit (Überstunden) hinaus abgegolten wird. Sie umfassen sowohl die entgeltliche Abgeltung der Arbeitsleistung selbst (z. B. Stundenlohn) als auch den daneben gezahlten Zuschlag (Überstundenzuschlag). Das gilt auch, wenn die Zuschläge in Form einer pauschalierten Abgeltung geleistet werden.“ (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Hier ein Auszug aus den Hinweisen zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld auf der Homepage der Arbeitsagentur, die Sie ggf. auch Ihrem Steuerberater weiterleiten können: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
Berechnung von Feiertagen während KuG-Bezug – im Gastgewerbe nicht automatisch Lohnfortzahlung
Bei der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes sollten Sie darauf achten, dass Sie Feiertage, also z. B. 1. Mai und Christi Himmelfahrt nicht automatisch mitbezahlen. Da das z. B. in der DATEV hinterlegte System nicht explizit für unsere Branche entwickelt worden ist, berechnet es die Feiertage bei automatischer Übernahme falsch, es muss daher der folgende Ausnahmetatbestand für das Gastgewerbe manuell eingegeben werden.
Grundsätzlich gilt: Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen; Anspruch auf KuG besteht dann normalerweise nicht. Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer somit das Arbeitsentgelt zu zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Arbeitnehmern, die an einem der Feiertage nicht eingeteilt gewesen wären, muss der Arbeitgeber für diesen Tag Arbeitsentgelt zahlen.
Ausnahme für das Gastgewerbe: Jedoch kann KuG trotz allem dann gezahlt werden, wenn der Feiertag üblicherweise, also "betriebsüblich", ein Arbeitstag ist und die Arbeit nur durch die Corona Krise ausgefallen ist (Beispiel Schichtsysteme, Feuerwehr, Gastronomie- oder Hotelbetrieb). Dies ist möglich, da im Gastgewerbe das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nicht greift. Hierbei ist jedoch zu betrachten, wann der Mitarbeiter normalerweise gearbeitet hätte. Ist bzw. wäre unter normalen Umständen ein Mitarbeiter gemäß Schicht- oder Arbeitsplan für einen Feiertag oder Sonntag zur Arbeit eingeteilt, wird für diesen Tag KuG bezahlt. (z. B. Koch, Service, Rezeptionist etc.). Grundsätzlich wird KuG für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeiten gezahlt. Sollte jedoch ein Mitarbeiter an einem gesetzlichen Feiertag seinen üblichen freien Tag einbringen, besteht ebenfalls kein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Zusammenfassend gilt: Mitarbeiter,
1. die am Feiertag sowieso gearbeitet hätten -> erhalten KuG.
2. die am Feiertag (diesem Wochentag) üblicherweise ihren freien Tag einbringen würden -> erhalten keine Bezahlung.
3. die am Feiertag sowieso nicht gearbeitet hätten -> haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber.
Lohnfortzahlung bei Urlaub / Krankheit während der Kurzarbeit
Hier hat der Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs bzw. der Krankheit (für 6 Wochen) Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe des normalen Arbeitsentgeltes.
Abzug von Sachbezügen (Kost bzw. Logis) bei KuG-Bezug
Bei Kurzarbeit wird der Sachbezug Kost bzw. Logis zu 100 % bzw. anteilig (vgl. Urlaub, Krankheit) nicht berücksichtigt, also herausgerechnet.
Notwendige Anlagen für Ihre KuG-Abrechnung
Um die Bearbeitungszeit Ihrer KuG Abrechnung zu beschleunigen, achten Sie bitte darauf, dass Sie die Unterlagen vollständig zusenden.
1. Leistungsantrag / nun Kurzantrag – für Corona vereinfachte Version:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf
2. Abrechnungsliste
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf
3. Vollmacht des Steuerberaters ggf.
4. Vermeidbare, häufige Fehler, die die Bearbeitung von Anträgen verzögern:
• Mehrfachsenden: bitte nutzen Sie nur einen der Kanäle, am besten E-Service, App, E-Mail oder Post. Mehrfachsendungen verzögern nur!
• Unterschriften fehlen
• Arbeitszeitausfälle werden nicht richtig dargestellt
• Arbeitnehmer können nicht ausreichend identifiziert werden
• Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und / oder Kurzarbeiter fehlen
• Adressänderungen werden nicht an die Betriebsnummernstelle gegeben bzw. stimmen dann nicht mit der in der Anzeige genannten Adresse überein
• Betriebsnummer fehlt oder stimmt nicht
• Es werden nur der Antrag oder nur die Abrechnungsliste eingereicht (beide Unterlagen sind erforderlich)
• Es wird nicht die aktuelle Version der Vordrucke verwendet (lag bzw. liegt teilweise auch an Lohnabrechnungsprogrammen, da deren Anbieter ihre Software erst noch aktualisieren mussten)
Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit gibt es neben Merkblättern und Erklärvideos auch ein neues, interessantes Tool: Der digitale Assistent U:DO richtet sich insbesondere an Kleinunternehmer und führt Schritt für Schritt und mit einfachen Erklärungen durch die Formulare.
Aktuelle Bearbeitungsdauer von KuG durch die Bundesagentur für Arbeit in Bayern (BA)
Aktuell sind in Bayern laut BA alle grundsätzlichen Bescheide mit KuG-Nummer an alle Betriebe ergangen.
Alle eingereichten Leistungsanträge, also Abrechnungen für März 2020 werden voraussichtlich bis 13.5.2020 bearbeitet werden. Allerdings meldet die BA, dass bislang viele April-KuG-Anträge noch nicht eingegangen sind. Bitte reichen Sie Ihre Anträge zeitnah ein, nur auf einem der Kanäle, am besten E-Service oder App, E-Mail oder Post. Mehrfachsendungen verzögern nur!
Rückfragen über die KuG-Arbeitgeber-Hotline
Unternehmen / Betriebe können sich jederzeit an ihre lokalen Ansprechpartner in den Agenturen für Arbeit vor Ort zu Fragen rund um das Thema Kurzarbeitergeld wenden. Sollten die Ansprechpartner nicht bekannt sein, wählen Sie bitte die kostenfreie Rufnummer 0800- 4 55 55 20, dort werden sie an ihre regionale Agentur für Arbeit weitergeleitet.
Quarantäne und Tätigkeitsverbot für ausländische Mitarbeiter, die wiedereinreisen
Grundsätzlich müssen sich alle Personen, die nach Deutschland einreisen für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Da ist aktuell gültig bis 10. Mai 2020, kann aber möglicherweise verlängert werden.
Die Betroffenen müssen nach ihrer Einreise unverzüglich und eigeninitiativ die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. Gesundheitsbehörde) informieren.
Ausnahmen
Folgende Personen müssen sich nicht in Quarantäne begeben, soweit sie keine für eine Corona-Infektion typischen Krankheitszeichen zeigen, sich jedoch s.o. bei der Kreisverwaltungsbehörde melden:
• die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, also wieder arbeiten können.
• diese Regelung betrifft insbesondere Pendler, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nach Deutschland einreisen müssen.
• die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
Besonderheiten für Saisonarbeitskräfte
Die Quarantänepflicht gilt auch nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Quarantäne vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Hier sind jedoch strenge Auflagen zu beachten.
Auswirkungen der Quarantäne auf das Arbeitsentgelt
• Kann der Arbeitnehmer sofort im Betrieb arbeiten, entfällt die Quarantäne (Ausnahmeregelung s.o.) und er erhält seine normale Vergütung
• Kann der Arbeitnehmer trotz der Quarantäne seine Arbeitsleistung erbringen (z. B. Homeoffice), ist er dazu verpflichtet und erhält entsprechende Vergütung.
• Kann der Mitarbeiter nicht arbeiten, da der Betrieb geschlossen ist, entfällt die Ausnahmeregelung und der Mitarbeiter muss in zweiwöchige Quarantäne. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf KuG.
Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist hier nicht anwendbar. Denn ursächlich für den Verdienstausfall muss die Quarantäne sein und nicht die Betriebsschließung. Das heißt, ist ein Betrieb geschlossen, entfällt der Anspruch nach § 56 IfSG, so die Aussage der Regierung von Oberbayern.
Autor:meine-news.de Redaktion aus Miltenberg |
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