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Coronavirus
Schnell Liquidität für Ihr Unternehmen schaffen

Liebe Kundinnen und Kunden,

sehr gerne reichen wir Ihnen die nachfolgenden Informationen der Compass Steuerberatungs-GmbH & Co. KG aus Würzburg weiter. Diese sind sehr praxisorientiert und können schnell Liquidität für Ihr Unternehmen schaffen. Wir bedanken uns ausdrücklich bei Frau Dr. Karin Fischer-Böhnlein für die Genehmigung zur Veröffentlichung.

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

viele Unternehmen mussten aufgrund behördlicher Anordnung schließen oder ihnen bleiben schlicht die Kunden aus und der Umsatz fehlt. Miete und Personalkosten laufen jedoch weiter. Daher ist jetzt für das Überleben des Unternehmens wichtig, Liquidität herzustellen.

Gutes Wirtschaften:

  • Ausgangsrechnungen, die noch liegen geblieben sind, jetzt schreiben.
  • Mahnwesen konsequent umsetzen.
  • Lieferanten um Zahlungsaufschub bitten.
  • Laufende Verträge überprüfen. Bspw. Energie-Vorauszahlungen herab setzen.
  • Factoringmöglichkeiten überprüfen.
  • Mitarbeiter oder Aushilfen entlassen werden verantwortliche UnternehmerInnen in Zeiten von Fachkräftemangel nur, wenn sie keine andere Möglichkeit sehen. Notwendige betriebsbedingte Kündigungen sollten möglich sein unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

Hausbank:

  • Dispo vorsorglich bei der Hausbank erhöhen.
  • Mit der Hausbank vereinbaren, dass Kreditraten für drei Monate ausgesetzt werden.
  • Über die Hausbank KfW- oder in Bayern LfA-Kredite beantragen, die staatlich gefördert werden hinsichtlich Zins und Sicherheit. Wichtige Unterlagen bereit halten: Jahresabschlüsse 2017 und 2018, BWA oder Jahresabschluss Dezember 2019, soweit vorhanden Planungsrechnung, Auflistung der Betriebsmittel oder Investitionen, für die der Kredit benötigt wird.

Anträge stellen:

  • Finanzielle Soforthilfe beantragen. Informationen und den Antrag finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
    Zuständig für Würzburg ist: Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, Telefon: 0931 380-1273, E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de 

Kurzarbeitergeld beantragen:
Kurzarbeit wird vom Grundlohn berechnet, eventuelle zusätzliche Bausteine der Nettolohnoptimierung sind weiterhin zusätzlich zu zahlen. Alle Mitarbeiter sind einzubeziehen, aber die Kurzarbeit kann von 0% bis 99% betragen. Auszubildende sind von Kurzarbeit ausgenommen. 

Erklärvideos von der Arbeitsagentur zum Thema Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video 

1. Muster in Word für die Vereinbarung mit Mitarbeitern unter https://www.etl-rechtsanwaelte.de/zeigedoc/muster/Kurzarbeit .

2. Anzeige über Arbeitsausfall: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Ihre Betriebsnummer können Sie ganz einfach auf den Lohnauswertungen Beitragsnachweis für Krankenkasse oben rechts unter„AG Betriebsnummer“ finden. Notfalls bei uns erfragen. 

Die fertige Anzeige mit allen Anlagen senden Sie bitte als Scan an die COMPASS Steuerberatung für die Lohnberechnung.
Das Original schicken Sie per Post an Ihre zuständige Arbeitsagentur zusammen mit folgenden Unterlagen:

  • Personalliste mit allen Arbeitnehmern des Betriebes bzw. der betroffenen Abteilung (Name, Funktion, Arbeitszeitguthaben Stand 29.02.2020, Urlaub 2019, wöchentliche Arbeitszeit, Arbeitszeitverteilung, Entgeltform)
  • Vollständig unterschriebene Vereinbarung mit allen Mitarbeitern des Betriebes bzw. der betroffenen Abteilung.
  • Organigramm bei Kurzarbeit nur einer Abteilung
  • Ausführliche Schilderung, warum kurzgearbeitet werden muss mit entsprechenden Nachweisen. Der wirtschaftliche/konjunkturelle Grund muss weiterhin nachgewiesen werden.
  • Auftragsrückgang im Vergleich zum Vorjahr in Prozent.
  • Nennenswerte Auftraggeber.

Wichtig, die Anzeige über Arbeitsausfall muss spätestens am letzten Tag des Monats in dem sie erstmals eingetreten ist bei der Arbeitsagentur eingehen. Also am 31.03.2020 bei der Arbeitsagentur sein, wenn die Kurzarbeit schon im März beginnen soll. Fristversäumnisse - auch wegen des Postweges – gehen zu Lasten des Betriebes.

Sobald die Anzeige bei der Arbeitsagentur vorliegt, wird sich das zuständige Team mit Ihnen in Verbindung setzen. Bei weiteren Fragen mailen Sie bitte an die Fachabteilung: Wuerzburg.032-OS@arbeitsagentur.de
3. Antrag auf Leistungen stellen über Formulare 107 und 108: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf und https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Fiskus einbinden:

  • Bereits eingezogene Steuervorauszahlung vom 10.03.2020 zurück gehen lassen (Rücklastschrift). Unbedingt gleichzeitig der Kanzlei mitteilen, dass hierfür die Herabsetzung auf null Euro beantragt wird.
  • Steuervorauszahlungen ab 10.06.2020 herabsetzen. (Antrag über die Kanzlei)
  • Fällige Steuerzahlungen zinslos stunden. (Antrag über die Kanzlei)
  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen von Lastschrift auf Überweisung umstellen und Stundung beantragen. Antrag über die Kanzlei. Für Selbstbucher: dazu in Feld 26 (Zeile 72/73) „1“ und in Feld 23 (Zeile 75) „1“ eintragen.
  • Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März beantragen über die Kanzlei.

Bitte bedenken Sie, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen später überprüft werden wird, ob sie gerechtfertigt waren. Beantragen Sie also bitte nur, was Ihr Unternehmen zum Überleben wirklich braucht!

Geplant von der Politik, aber noch nicht Gesetz:

  • Insolvenzantragsfrist von 3 Wochen soll ausgesetzt werden, befristet bis 30.09.2020.
  • Kurzarbeitergeld auch für Aushilfen.
  • EEG-Umlage soll ausgesetzt werden.

Was wohl leider nicht geht:

  • Entschädigung nach § 56 IfSG gibt es wohl i.d.R. nicht für Unternehmer selbst.
  • Betriebsausfallversicherungen zahlen i.d.R. ebenfalls nicht im Epidemiefall.

Diese Informationen sind gedacht als Soforthilfe, damit Sie vor lauter Corona die wichitgen Quellen für Ihre Liquidität finden.

Die Rundmail ersetzt keinesfalls die individuelle steuerrechtliche Beratung, die nur im Einzelfall erfolgen kann.

Bleiben Sie und Ihr Unternehmen gesund!
Ihre
Karin Fischer-Böhnlein
______________________________________________________________________

COMPASS Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co.KG
Rottendorfer Str. 7a
97072 Würzburg
Telefon: 0931-2704900
E-Mail: kanzlei@COMPASS-steuerberatung.com
Homepage: www.compass-steuerberatung.com

Autor:

meine-news.de Redaktion aus Miltenberg

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