Neues Merkblatt für Umgang des Handwerks mit gefährlichen Abfällen
Die kommunale Abfallwirtschaft des Landkreises Miltenberg weist darauf hin, dass im Zuge gesetzlicher Neuregelungen auch Handwerker verpflichtet sind, den Umgang mit Abfällen anzuzeigen und bei gefährlichen Abfällen die Vorschriften der Nachweisverordnung zu beachten. Kurz gesagt: Für Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen besteht eine Anzeigepflicht, für die Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnispflicht (Paragraphen 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz).
Konkret bedeutet das, dass jeder Handwerker, der Abfälle von der Baustelle abtranspor-tiert, dies auf jeden Fall vor dem ersten Transport bei der Staatlichen Abfallüberwa-chungsbehörde am Landratsamt anzeigen muss. Das auszufüllende Formblatt steht beim Bundesumweltministerium (www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage2_bf.pdf) zum Herunterladen bereit.
Werden gefährliche Abfälle transportiert, ist vor dem ersten Transport eine Erlaubnis er-forderlich. Diese kann in aller Regel Handwerksbetrieben nicht erteilt werden, da diese die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Auch dieser Antrag kann unter www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage3_bf.pdf heruntergeladen werden.
Allerdings gibt es in Bayern eine Ausnahmeregelung für den Transport von gefährlichen Abfällen durch Handwerker (Paragraph 12 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung). Demnach sind Handwerker, für die der Abfalltransport zwischen Baustelle und Betriebshof oder Entsorgungsanlage lediglich eine Nebenleistung darstellt, von der Erlaubnispflicht freigestellt – allerdings muss der Transport angezeigt werden (Paragraph § 53 Kreiswirtschaftsgesetz).
Weiterhin zu beachten sind die Vorschriften zur Überwachung der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung: Auch Handwerker müssen Entsorgungsnachweise oder Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine bei der Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen führen. Die Bayerische Handwerkerregelung erleichtert dies teilweise, denn für die Beförderung von gefährlichen Abfällen zwischen Baustelle und Betriebshof mit Mengen bis maximal zwei Tonnen je Baustelle und einer Gesamtmenge an gefährlichen Abfällen im Betrieb bis 20 Tonnen je Abfallart wird auf die abfallrechtliche Nachweisführung zwischen Baustelle und Betriebshof verzichtet. Die Nachweisführung beginnt dann erst ab dem Betriebshof. Diese Handwerkerregelung hat die Kommunale Abfallwirtschaft in einem eigenen Merkblatt zusammengefasst (www.landkreis-miltenberg.de/Energie,Natur-Umwelt/Abfallwirtschaft/Merkblaetter.aspx). Weitergehende Informationen zum Nachweisverfahren stehen im Internet unter www.lfu.bayern.de/abfall/zentrale_stelle_abfallueberwachung/abfallnachweisverfahren_eanv/doc/eanv_leitfaden.pdf bereit.
Wichtig: Für Transporte in und aus anderen Bundesländern müssen auch die dort geltenden Regelungen beachtet werden.
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