Coronavirus
Informationen der DEHOGA Bayern zum Hochfahren der Betriebe

Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. hat folgende Mitteilung an seine Mitglieder verschickt:

Nach wie vor erreichen uns verständlicher Weise viele Fragen hinsichtlich detaillierter Vorgaben, die es nach Hochfahren der Betriebe zu beachten gilt. Diese liegen noch nicht vor, seien Sie versichert, dass wir Ihnen so bald wie möglich die notwendigen Antworten liefern werden. Dies wird voraussichtlich nächste Woche der Fall sein.

Arbeitsschutzstandard Corona: Update zu Hilfsmitteln von BGN und DGUV

Wir hatten Sie ja bereits über den BGN-Leitfaden zur branchenspezifischen Umsetzung des Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2 sowie die Kurzversion eines Pandemieplans informiert. Auf der Corona-Webseite der BGN finden Sie nun auch aktualisierte FAQs zum Thema Arbeitsschutz und Corona. Zudem bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung u.a. ein Plakat mit Corona-Schutzmaßnahmen in acht Sprachen kostenlos an. Zusätzlich hängen wir diesem Newsletter nochmals das Bestellformular für Mund-Nasen-Masken an.

Wiederinbetriebnahme der Trinkwasseranlage sowie Getränkeschankanlage

Für die Wiederinbetriebnahme der Trinkwasseranlage haben wir zwei entsprechende Broschüren, die eine vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zum Thema "Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene", die andere vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches mit dem Titel "Vorübergehende Stilllegungen von Trinkwasser-Installationen".

Für Getränkeschankanlagen hat die BGN eine Praxishilfe und ein Schaubild für die Wiederinbetriebnahme von Getränkeschankanlagen nach Betriebsunterbrechung erarbeitet. Ergänzend dazu finden Sie auf unserer Internetseite eine vom Deutschen Brauer-Bund erstellte detaillierte Broschüre "Grundreinigung einer Schankanlage". Mit diesen Maßnahmen und Hinweisen ist ein sicherer und hygienischer Betrieb gewährleistet.

Krankengeld während Kurzarbeit

Der GKV-Spitzenverband hat darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld (KuG) kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020
• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)
• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA
• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA
Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass eine gesonderte einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen derzeit nicht abgestimmt ist. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:
• Betriebsnummer
• Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
• Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges
Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.

Liebes Mitglied, so sehr wir begrüßen, dass nun endlich auch unsere Branche ihre Arbeit wieder schrittweise aufnehmen darf, bleibt eines aber auch ganz klar: Das schrittweise Wiederhochfahren darf nicht dazu führen, dass die Politik die Augen vor den bereits entstandenen und noch zu erwartenden Schäden in unseren Unternehmen verschließt. Direkte finanzielle Hilfen für alle Betriebe unserer Branche bleiben weiterhin unsere Forderung, die wir gegenüber Politik und Medien täglich wiederholen. Die Umsatzausfälle in Gastronomie wie Hotellerie waren und sind immens – und auch die Öffnung unter Auflagen wird weiterhin und voraussichtlich noch auf lange Sicht zu deutlich reduzierten Umsätzen führen. 30 bis 50 Prozent der normalen Umsätze halten wir für realistisch. Umso wichtiger ist es Preise richtig zu kalkulieren, Nachlässe halten wir für den falschen Weg.

Ein Teil der Betriebe wird zudem auf absehbare Zeit nach wie vor nicht öffnen dürfen. Genau deshalb bleibt ein Rettungsfonds mit direkten finanziellen Hilfen ein Gebot der Stunde, für das wir uns weiterhin stark machen werden!

Bayerischer Hotel- und
Gaststättenverband
DEHOGA Bayern e.V.

Autor:

meine-news.de Redaktion aus Miltenberg

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