Coronavirus
Diese Rechte und Pflichten haben GmbH-Arbeitgeber in der Corona-Krise
Was GmbH-Geschäftsführer in ihrer Arbeitgeberfunktion in Zeiten der Corona-Krise wissen müssen, dazu bietet die aktuelle Ausgabe der in Bonn erscheinenden Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“ einen umfassenden Überblick.
Welche Rechte und Pflichten habe ich jetzt als Arbeitgeber gegenüber meinen Angestellten? Diese Frage treibt in Corona-Zeiten viele GmbH-Geschäftsführer um. Ihr gutes Recht ist es, vom Arbeitnehmer Auskunft zu erhalten, in welcher Region dieser sich im Urlaub aufgehalten hat sowie welche Krankheit bei seiner Krankmeldung vorliegt. Eine Corona-Erkrankung muss der Arbeitnehmer gemäß der Coronavirus-Meldeverordnung vom 30. Januar 2020 offenlegen. Im Falle häuslicher Quarantäne erhält der Arbeitgeber den fortgezahlten Lohn als Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet.
Die Arbeitnehmer ihrerseits haben das Recht auf Lebensschutz durch zumutbare Maßnahmen der Arbeitgeber, wie etwa die Einhaltung von Abständen oder eine angemessene Ausstattung mit Schutzmasken und Handschuhen. Sie haben hingegen keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice oder Urlaubsstornierungen. Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 1.12.2020 seinen Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise leistet, bleiben bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialabgabenfrei.
Weitere Informationen zu diesem Beitrag in der GmbH-Steuerpraxis finden Interessenten auf www.vsrw.de.
Autor:meine-news.de Redaktion aus Miltenberg |
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