Selbstbestimmte Altersvorsorge
Es ist nie zu früh – aber plötzlich zu spät!

Sich mit dem eigenen Tod zu befassen ist nicht jedermanns Sache. Doch beim Thema „Selbstbestimmte Altersvorsorge“ empfiehlt es sich, Regelungen für den Notfall zu treffen. | Foto: MEV - MEV88010
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  • Sich mit dem eigenen Tod zu befassen ist nicht jedermanns Sache. Doch beim Thema „Selbstbestimmte Altersvorsorge“ empfiehlt es sich, Regelungen für den Notfall zu treffen.
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Sich mit dem eigenen Tod zu befassen ist nicht jedermanns Sache. „Ich bin noch jung, mich betrifft das alles erst später! Nur wenn man Kinder hat ist es notwendig, Regelungen für den Notfall zu treffen! Ich bin verheiratet, da ist doch alles automatisch geregelt! Mir passiert schon nichts! Das will ich schon so lange machen, weiß aber nicht recht wie!“ Diese Sätze hören Franziska Hofmann und ihr Kollege Konrad Schmitt von der Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige in Miltenberg sehr oft. Die Fachfrau kennt sich beim Thema „Selbstbestimmte Altersvorsorge“ gut aus und weiß, wie man Regelungen für den Notfall trifft. „Stellen Sie selbst im Vorfeld sicher, dass Ihr Familienleben selbstbestimmt weiterläuft, wenn Sie ausfallen“, rät sie.
Die selbstbestimmte Altersvorsorge besteht grob gesagt aus zwei Bausteinen: der Rechtlichen Vorsorge mit Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Organspendeausweis und der Vorsorge zur Pflege mit den Themen Elternunterhalt, Pflegezusatzversicherung, Vorsorge-Ordner/Notfalldose und Wohnumfeld. Nachfolgend geht es um die rechtliche Vorsorge.

Die Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine Person seines Vertrauens, im Fall geistiger oderkörperlicher Schwäche die für denjenigen wichtigen Entscheidungen zu treffen. So macht man die gerichtliche Anordnung einer Betreuung überflüssig. Den Umfang der Vollmacht kann man frei bestimmen. Es empfiehlt sich in der Regel aber eine umfassende Bevollmächtigung, denn dann kann die Vertrauensperson auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen. Um z. B. Immobilien zu veräußern oder in ärztliche Operationen einzuwilligen ist eine notarielle Vollmacht zwingend notwendig. (Quelle: Bundesnotarkammer, zentrales Vorsorgeregister)
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt man seine Zukunft selbst, wenn man seine Geschicke nicht mehr selbst lenken kann. Sie ist in jedem Alter sinnvoll und dient dazu, eine Betreuung zu vermeiden.
Voraussetzungen hierfür sind Volljährig- und Geschäftsfähigkeit, uneingeschränktes Vertrauen denjenigen gegenüber, die mit der Bevollmächtigung beauftragt werden sollen – ansonsten lieber die Finger davon lassen oder eine andere Möglichkeit wählen z. B. nur Verfügungen. – und Verantwortungsbereitschaft seitens derjenigen, die die Vollmacht übernehmen. Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich immer möglich und kann mit einem Formular auch ohne Notar erstellt werden. Das ist bei Fällen ohne größeres Vermögen möglich. Sie muss mit Ort, Datum und Unterschrift handschriftlich unterzeichnet werden. Im Fall von größerem Vermögen und bei Hirnleistungsstörungen empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht beim Notar, der eine entsprechende Urkunde hierüber erstellt und die Vorsorgevollmacht im Zentralregister hinterlegen kann.
Die Vollmacht in der Vorsorgevollmacht sollte möglichst umfänglich erteilt werden und alle Aufgabenkreise umfassen. Ratsam ist es, Einzelverfügungsberechtigungen, einen Ersatzbevollmächtigten und gegebenenfalls Untervollmachten zu regeln. Zur Vorsorgevollmacht gehören (beispielsweise) der digitale Nachlass, in dem aktuelle Passwörter und Zugangsdaten hinterlegt werden, sowie eine Bankvollmacht.

Die Betreuungsverfügung

Bei der Betreuungsverfügung unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung. | Foto: Andrea Kaller-Fichtmüller
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Mit der Betreuungsverfügung kann man Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Man kann die Person und/oder seine Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festlegen. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht je nach Ausmaß der Betreuungsbedürftigkeit. Anders als der Vorsorgebevollmächtigte unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung. (Quelle: Bundesnotarkammer, zentrales Vorsorgeregister)
Die Betreuungsverfügung verursacht nur wenig Aufwand, hat aber einen großen Nutzen. Das Betreuungsrecht ist im Betreuungsgesetz (BtG) geregelt und seit 1. Januar 1992 in Kraft. Es ersetzt die Vormundschaft bei Erwachsenen und die Entmündigung. Es dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann man Wünsche zur Behandlung äußern. | Foto: Andrea Kaller-Fichtmüller
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Mit einer Patientenverfügung kann man Wünsche zur Behandlung beispielsweise für den Fall äußern, dass man sich in bewusstlosem Zustand befindet und keine Aussicht auf eine Besserung besteht. Häufig wird bestimmt, dass dann keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen, sondern die Behandlung auf Schmerzlinderung gerichtet sein soll. (Quelle: Bundesnotarkammer, zentrales Vorsorgeregister)
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass diese ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Die Patientenverfügung ist an den oder die jeweiligen Ärzte gerichtet. Sie tritt jedoch erst in Kraft, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann.
Eine Patientenverfügung ist grundsätzlich freiwillig und dient als Handlungshilfe zur ärztlichen Behandlung im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit. Man übernimmt selbst die Verantwortung für die Folgen.
Die Patientenverfügung wird sinnvollerweise zusammen mit der Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung erstellt. Der Hausarzt sollte eine Kopie erhalten, die Bevollmächtigten Originale. Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Oft wird im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung auch über einen Organspendeausweis entschieden, den man in jedem Fall – auch bei einer Ablehnung! – mit sich tragen sollte.

Lassen Sie sich beraten

Die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind sehr komplex. Daher sollte man sich zu den Unterschieden unbedingt beraten lassen.

Weitere Informationen

Interessierte erhalten weitere Informationen bei der Betreuungsstelle im Landratsamt Miltenberg, dem Bundes- und Landesministerium der Justiz, den Verbraucherzentralen, bei Notariaten und/oder Rechtsanwälten und bei Beratungsstellen.

Weitere Informationen:
Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige
Miltenberg: Brückenstr. 19, Tel. 0 93 71/6 69 49 20
Öffnungszeiten: Mo 10 – 12 Uhr, Di 15 – 17 Uhr und Do 9 – 11 Uhr sowie nach Vereinbarung
Erlenbach: Bahnstr. 22, Tel. 0 93 72/9 40 00 75
Öffnungszeiten: Mi 10 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr sowie nach Vereinbarung
Stadtprozelten: Hauptstr. 131, Tel. 0 93 71/6 69 49 20
Öffnungszeiten: 14-tägig nur nach Vereinbarung
Internet: www.seniorenberatung-mil.de
E-Mail: info@seniorenberatung-mil.de

Autor:

Andrea Kaller-Fichtmüller aus Miltenberg

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