Pflegeentlastungsgesetz tritt in Kraft
Das ändert sich mit der Pflegereform zum 1. Januar 2024
Das bereits Ende 2022 angekündigte Pflegeentlastungsgesetz wurde am 26. Mai 2023 im Bundestag verabschiedet.
Mit dieser Reform sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige entlastet und die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert werden. Das Gesetz trägt den Namen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – kurz PUEG 2023. Hauptziel war es, die Pflegeversicherung für die Zukunft finanziell auf sichere Beine zu stellen. Finanziert werden diese Neuerungen durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung, die bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft trat. Die Regelungen der Pflegereform treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Hier der Überblick über die wichtigsten Änderungen in 2024. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden jeweils um fünf Prozent erhöht.
1. Januar 2024: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
1. Januar 2024: Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen
Bereits heute ist geregelt, dass die Pflegekassen den Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten, also eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Regelung weiterentwickelt: Versicherte erhalten eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten auf Wunsch dann regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr.
1. Januar 2024: Verhinderungspflege für Kinder mit Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren
Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits zum 1. Januar 2024 vorgezogen.
1. Juli 2024: Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, in dem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.
1. Januar 2025: Erhöhung aller Pflegeleistungen
Die Leistungen der Pflegeversicherung (Geld- und Sachleistungen) werden ab 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Danach sollen die Pflegegeldleistungen alle 3 Jahre angepasst werden.
Die nächste Erhöhung steht dann am 1. Januar 2028 an. wi
Fragen beantwortet das Team der Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige (BSA) unter Telefon 09371 6694920 und E-Mail info@seniorenberatung-mil.de
Autor:Blickpunkt MIL aus Miltenberg |
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