Waffenbehörde des Landkreises Miltenberg
Aufbewahrung von Waffen wird kontrolliert
Die Waffenbehörde hat den staatlichen Auftrag, die Aufbewahrung aller Waffen im Landkreis zu überprüfen. Bei den unangekündigten und zumeist verdachtsunabhängigen Kontrollen werden mitunter Verstöße aufgedeckt. Die meisten der 2991 Waffenbesitzer*innen bewahren ihre Waffen aber vorbildlich auf.
So fanden die Kontrolleurinnen und Kontrolleure im Jahr 2020 eine „unterladene“ Langwaffe im Waffenschrank des Inhabers mehrerer erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Laut Waffengesetz ist eine Waffe bereits schussbereit, wenn sie geladen ist – auch wenn sich Munition „nur“ im Magazin befindet, ohne dass die Waffe gespannt ist. Der Waffeneigentümer hat sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen, dennoch musste die Waffenbehörde reagieren.
Das Waffengesetz trägt Sorge, dass die Zahl privater Waffen auf das unbedingt notwendige und vertretbare Maß beschränkt bleibt. Dies führte zur Einschätzung, dass der Waffenbesitzer nicht mehr zuverlässig genug sei, um im Besitz einer Waffenbesitzkarte und von Waffen zu bleiben. Selbst einmalige Verstöße im Waffenrecht führen zum Verlust der Erlaubnis. Nach dem Vorfall wurde die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Inhaber aufgefordert, seine Waffen zurückzugeben.
Die Klage des Betroffenen beim Verwaltungsgericht Würzburg
wurde abgewiesen, das Gericht bestätigte die behördliche Feststellung der Unzuverlässigkeit.
Aufgrund der Pandemie fanden weniger Waffenkontrollen statt, diese wurden jedoch jüngst verstärkt und sollen ausgebaut werden. fle
Weitere Gründe für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis:
Der Transport einer geladenen oder unterladenen Waffe auf dem Weg ins Jagdrevier oder zum Schießstand.
Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten, bereits bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, auch wenn die Verurteilung keinen Bezug zum Waffengesetz hat, beispielsweise bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder Diebstahl.
Die Mitgliedschaft in bzw. die Unterstützung von verfassungsfeindlichen Organisationen.
Schwerwiegende Aufbewahrungsverstöße, auch ohne strafrechtliche Verurteilung (beispielsweise die Aufbewahrung einer Waffe außerhalb des Waffenschranks).
Nötigung im Straßenverkehr
Der Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss führt regelhaft zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
Wiederkehrende Familien- bzw. Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Informationen:
Die Waffenbehörde ist per Telefon (09371 501-451 oder -452) und E-Mail (Waffen@lra-mil.de) zu erreichen und beantwortet Fragen zum Waffenrecht.
Autor:Blickpunkt MIL aus Miltenberg |
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