Pflegeentlastungsgesetz
Das ändert sich mit der Pflegereform zum 1. Januar 2024

Das bereits Ende 2022 angekündigte Pflegeentlastungsgesetz wurde am 26. Mai 2023 im Bundestag verabschiedet. Mit dieser Reform sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige entlastet und die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert werden. Das Gesetz trägt den Namen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – kurz PUEG 2023. Hauptziel war es, die Pflegeversicherung für die Zukunft finanziell auf sichere Beine zu stellen. Finanziert werden diese Neuerungen durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung, die bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft trat.

Änderungen im Antragsverfahren seit 1.Oktober 2023 rechtswirksam
Klarere Regelungen für verzögerte Entscheidungsfristen der Pflegekassen
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage, jedoch gibt es Ausnahmen!

Das ändert sich mit der neuen Pflegereform zum 1. Januar 2024

Die Regelungen der Pflegereform treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Hier der Überblick über die wichtigsten Änderungen in 2024

Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden jeweils um 5% erhöht
Pflegegrad-----Pflegegeld ab 1.1.2024----Pflegesachleistung ab 1.1.2024
2------------------ 332 €--------------------------    761 €
3------------------ 573 €-------------------------- 1.432 €       
4------------------ 765 €-------------------------- 1.778 €
5------------------ 947 €-------------------------- 2.200 €
                     
Leistungszuschlagerhöhung bei vollstationärer Pflege
Verweildauer/Heim--- Leistungszuschlag bis 31.12.2023-- Leistungszuschlag ab 1.1.2024
0 –12 Monate---------------  5 Prozent>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> 15 Prozent
13 – 24 Monate------------ 25 Prozent>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> 30 Prozent
25 – 36 Monate------------ 45 Prozent>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> 50 Prozent
mehr als 36 Monate------ 70 Prozent>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> 75 Prozent

1. Januar 2024: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in § 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.
Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt.

1. Januar 2024: Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Bereits heute ist geregelt, dass die Pflegekassen den Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten, also eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln.
Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Regelung weiterentwickelt: Versicherte erhalten eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten auf Wunsch dann regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr. Eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse, dass die regelmäßige Übersendung dieser Übersicht gewünscht ist, reicht dafür aus. Auf Anforderung können die Versicherten zudem auch weitere Detailinformationen zu den Leistungen erhalten, die in Bezug auf sie zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind. Auch diese Informationen können ab dem 1. Januar 2024 angefordert werden.

1. Januar 2024: Verhinderungspflege für Kinder mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits zum 1. Januar 2024 vorgezogen.
Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden
Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden.
Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

1. Juli 2024: Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, in dem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.

1. Januar 2025 Erhöhung aller Pflegeleistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung (Geld- und Sachleistungen) werden ab 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Danach sollen die Pflegegeldleistungen alle 3 Jahre angepasst werden. Die nächste Erhöhung steht dann am 1. Januar 2028 an.

Es bleibt abzuwarten, was sich noch in Zukunft ändern wird und das PUEG 2023 war ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Von der ursprünglichen Idee, insbesondere pflegende Angehörige in der häuslichen Pflege zu unterstützen und zu entlasten und die Finanzierung der vollstationären Pflege neu zu regeln, ist letztlich jedoch nur wenig übriggeblieben. Denn die Pflegeversorgung wäre ohne die Leistung der pflegenden Angehörigen längst zusammengebrochen.
Es wird immer schwieriger bei Pflegebedarf einen adäquaten Dienstleistungsanbieter zu finden. Bei bereits mehr als 5 Millionen pflegebedürftige in Deutschland werden 4,17 Millionen zu Hause versorgt und davon herhielten 2,55 Millionen ausschließlich Pflegegeld. Das bedeutet, dass sie in der Regel allein durch Angehörige gepflegt werden bzw. die Pflege ohne ambulante Pflegedienste organisiert wird.
In den Medien wird regelmäßig über Personalmangel in der Pflege sowie Insolvenzen von Pflegeeinrichtungen berichtet, insgesamt gibt es bis einschließlich Juni 2023 bislang 36 geschlossene Pflegeheime, 268 geschlossene Pflegedienste und 105 geschlossene Tagespflegen im Jahr 2023. Damit sind der Pflegelandschaft in Deutschland bisher 1.765 vollstationäre Plätze verloren gegangen. Zudem versorgten die geschlossenen Pflegedienste insgesamt 11.996 Patienten. Die betroffenen Tagespflegen stellten 1.420 Plätze zur Verfügung.
Auf Grund des demografischen Wandels wird sich der Pflegebedarf bis 2035 auf 6,3 Millionen Pflegebedürftige (+27 % gegenüber 2021) erhöhen, dementsprechend ist mit steigenden Kosten / Beitragssätzen zu rechnen und der bestehende Personalmangel in der Pflege könnte sich durch den steigenden Pflegebedarf noch weiter verschärfen. Es gibt also noch viele Baustellen und das PUEG 2023 kann nur ein Schritt von mehreren sein.

Bei Fragen steht Ihnen das Team der BSA e.V. zu Verfügung.
Michael Wildemann

Quellenangaben:
www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-beschluss-bundestag-26-05-23
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/begutachtungsfristen
www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-leistungen/die-pflegereform-2023
www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegeunterstuetzungsgesetz-pflegeentlastungsgesetz
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege
www.pflegemarkt.com/2023/02/17/anzahl-schliessungen-insolvenzen-pflege-2023
www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland

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