Blauzungenkrankheit: Neue Verbringungsregelungen vom 18. Mai 2019 an
Um die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern, gibt es rund um Ausbruchsbetriebe Schutzzonen, in denen Wiederkäuer Beschränkungen beim Verbringen unterliegen. Das gilt auch für den Landkreis Miltenberg, der Sperrgebiet ist. Diese Verbringungsregeln sind aufgrund einer aktualisierten Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes angepasst worden und gelten von Samstag, 18. Mai 2019, an.
Dies ist notwendig, um dem witterungsbedingt erhöhten Risiko der Virusverbreitung durch Stechmücken (Gnitzen) Rechnung zu tragen. Da diese Tiere überwiegend im Sommer aktiv sind, können die bisherigen, vereinfachten Verbringungsregelungen nicht aufrechterhalten werden.
Keine Änderungen gibt es beim Verbringen der Tiere innerhalb des Sperrgebietes, das neben Baden-Württemberg und dem Saarland auch Teile Bayerns, Hessens und Nordrhein-Westfalens umfasst. Allerdings gibt es für das Verbringen von Wiederkäuern aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete Änderungen. So dürfen nicht geimpfte Tiere nach Blutuntersuchung und Behandlung mit einem Insekten-Repellent nicht mehr verbracht werden, auch Kälber nicht geimpfter Kühe dürfen nicht mehr in freie Gebiete verbracht werden.
Bei Kälbern von geimpften Kühen wird unterschieden, ob die Kühe vor Beginn der Trächtigkeit oder während der Trächtigkeit geimpft wurden. Im ersten Fall gelten die bisherigen Vorgaben, im zweiten Fall müssen die Kälber vor dem Verbringen untersucht werden. In beiden Fällen ist eine Tierhaltererklärung auszufüllen.
Alle Vorgaben, Vordrucke für Tierhaltererklärungen sowie die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Miltenberg sind auf der Homepage des Veterinäramtes unter den Menüpunkten Tierseuchenbekämpfung/Blauzungenkrankheit zu finden. Fragen zum Verbringen von Wiederkäuern beantwortet das für den Herkunftsbetrieb zuständige Veterinäramt.
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