Rückschnitt jetzt zulässig
Bis Ende Februar Hecken und Gehölze schneiden
Da vom 1. Oktober bis Ende Februar Gehölzrückschnitte wieder zulässig sind, macht das Landratsamt auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes aufmerksam.
Außerhalb dieses Zeitraums ist es demnach „verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit von 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Die genannten Maßnahmen dürfen vom 1. Oktober bis Ende Februar erfolgen, außerhalb dieses Zeitraums sind die Maßnahmen sowohl in der freien Natur, als auch im Ortsbereich verboten! Es ist außerdem zu bedenken, dass unabhängig von den Jahreszeiten – also auch im Winter –, die Artenschutzvorschriften zum Individual- und Lebensstättenschutz bei allen Gehölzarbeiten einzuhalten sind. So sind beispielsweise Bäume, die Fledermäusen oder Vögeln als Lebensstätte dienen können, ganzjährig geschützt.
Eine solche Störung/Beeinträchtigung stellt einen artenschutzrechtlichen Verstoß dar, der ein Ordnungswidrigkeitenverfahren auslösen kann. Wer nicht sicher ist, ob der Artenschutz betroffen sein könnte, kann gerne bei der unteren Naturschutzbehörde nachfragen.
Um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, wird empfohlen, alle geplanten Gehölzrückschnitte in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu erledigen. Dies betrifft auch mit Gehölzen bestandene Bauplätze, für die das Verbot grundsätzlich ebenfalls gilt. Das Verbot gilt allerdings nicht für Obstbäume. Streuobstwiesen mit ihren teilweise höhlenreichen Bäumen sollten aber ebenfalls in diesem Zeitraum zurückgeschnitten werden, da es bei Schnittmaßnahmen während der Brut- und Nistzeit zu Störungen der dort brütenden Vogelarten kommen kann.
Immer wieder erreichen die Naturschutzbehörde Anfragen wegen Gehölzbeseitigungen und Baumfällungen außerhalb der zulässigen Zeit. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn es zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht dringend erforderlich ist. Oft handelt es sich um Maßnahmen, die bei rechtzeitiger Kontrolle der Bäume innerhalb der zulässigen Zeit hätten erledigt werden können. mü
Weitere Auskünfte erteilt die untere Naturschutzbehörde:
Ulrich Müller (Tel. 09371 501-303), Alexander Brand (Tel. 09371 501-331) und Anna Haußmann (Tel. 09371 501-311).
Autor:Blickpunkt MIL aus Miltenberg |
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