Corona
Maskenpflicht nach §25 (1) 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung § 25 (1) wird bezüglich der Pflicht zum Tragen einer Maske auch während des Unterrichts in Grundschulen und weiterführenden Schulen im Landkreis Miltenberg nicht außer Kraft gesetzt!

Mit Umschalten der bayerischen Corona-Ampel auf Stufe „rot“ wird automatisch die Vorgabe aus dem § 25 (1) der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Fassung vom 22.10.2020 in Kraft gesetzt: Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 besteht Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.

Seit Gültigkeit dieser Anordnung wurde in dieser Woche vermehrt der Wunsch an das Landratsamt herangetragen, die Anordnung des Freistaates Bayern außer Kraft zu setzen.
Hierzu stellt das Landratsamt nach gewissenhafter Abwägung folgende Entscheidung, letztlich zu treffen durch das Staatliche Gesundheitsamt, dar:
Die Regelung zum verpflichtenden Tragen einer Alltagsmaske auch am Platz im Unterricht nach § 25 (1) in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die festgelegte Regel. Diese gilt für alle Gebietskörperschaften, wenn die Inzidenzwerte über 50 Neuinfektionen innerhalb einer Woche, berechnet auf 100.000 Einwohner*innen, steigen.
Ausnahmen hiervon sind durch eine Allgemeinverfügung der Gebietskörperschaft möglich, müssen aber stichhaltig begründet sein.

Aufgrund des aktuell sehr dynamischen und räumlich wie örtlich nicht eingrenzbaren Infektionsgeschehens im Landkreis Miltenberg, welches auch weiterführende Schulen, Grundschulen und Kindertagesstätten betrifft, wird das Landratsamt Miltenberg aus Verantwortung für die weitere Entwicklung des gesamten Infektionsgeschehens im Landkreis Miltenberg die Vorgabe aus der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahme nicht außer Kraft setzen.

Besonders die Regelung hinsichtlich der Vorgabe zum Tragen der Alltagsmaske auch am Platz im Unterricht wird bis zu den Herbstferien vor dem Hintergrund der Entwicklung des weiteren Infektionsgeschehens beobachtet und dann neu beurteilt werden.
Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass § 18 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 b der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung es den Lehrkräften ermöglicht, aus pädagogischen oder schulorganisatorischen Gründen die Maske abnehmen zu lassen. Das beinhaltet beispielsweise die notwendige Trinkpause während der Unterrichtsstunde oder ein unterrichtlich notwendiges Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung. Hier kann und darf die Lehrkraft eigenverantwortlich handeln!

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