Rechtsanwaltskanzlei
Sommerzeit ist Urlaubszeit!
Man sieht es nicht nur an den langen Staus auf den Autobahnen, sondern auch an den Menschenaufläufen an sogenannten touristischen Hotspots. Sommerzeit ist Urlaubszeit und auch deswegen für manch einen die schönste Zeit des Jahres.
Doch wie ist der Urlaub im Arbeitsrecht geregelt?
Die entscheidenden Regelungen finden sich im deutschen Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), doch wird das deutsche Urlaubsrecht zunehmend von EU-Mindeststandards und nicht zuletzt auch durch die Rechtsprechung des EuGH überlagert.
Der Mindesturlaub nach BUrlG beträgt 24 Werktage, was in einer 5-tägigen Arbeitswoche 20 Tagen Urlaub entspricht. Bei weniger wöchentlichen Beschäftigungstagen verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Natürlich bleibt es den Parteien des Arbeitsvertrages unbenommen, auch längeren Urlaub zu vereinbaren, was in vielen Arbeitsverhältnissen heute die Regel ist.
Der gesetzliche Mindesturlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr in natura zu gewähren und zu nehmen. Bei der Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Krankheit schließt Urlaub aus! Erkrankt daher der Arbeitnehmer während seines Urlaubes, dann sind Urlaubstage entsprechend der Anzahl der Krankheitstage nachzugewähren. Auch die Urlaubsansprüche des langzeiterkrankten Arbeitnehmers verfallen erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Über alle Fragen der Urlaubsgewährung, aber auch über andere arbeitsrechtliche Fragestellungen wie Gestaltung von Arbeitsverträgen oder rechtswirksamer oder -unwirksamer Beendigung von Arbeitsverhältnissen beraten und vertreten wir Sie im Streitfall gerne.
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Autor:meine-news.de Redaktion aus Miltenberg |
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