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Kurzarbeitergeld soll Arbeitsplätze sichern – ist aber keine sofortige Liquiditätshilfe für Unternehmen

Seit Anfang März sind bayernweit knapp 120.000 Anzeigen zu Kurzarbeit angemeldet.
Viele Betriebe nutzen das Instrument zum ersten Mal. Das führt zu Fragen
und manchmal auch Unsicherheit bei der Inanspruchnahme, wie die Bundesagentur
für Arbeit in vielen telefonischen Beratungsgesprächen feststellt. Die
Themen reichen dabei vom Anzeigeverfahren bis zur Überweisung von Kurzarbeitergeld.
Hier finden Sie deshalb Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Voraussetzungen,
Verfahren und Abrechnung von Kurzarbeit.

Wie läuft der Anzeige- und Auszahlungsprozess von Kurzarbeitergeld?

Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Antragsstufen. Bei der Anzeige von Kurzarbeit prüft
die Arbeitsagentur, ob grundsätzlich die Fördervoraussetzungen vorliegen. Liegen
diese vor, kann Kurzarbeit realisiert werden. Die Anzeige von Kurzarbeit löst also noch
keine Zahlung aus. Das Instrument ist auf einen flexiblen Einsatz im Betrieb ausgelegt.
Deshalb wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem
kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Für das Einreichen dieser Monatsunterlagen hat
der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den März müssen zum Beispiel
bis spätestens Ende Juni eingereicht werden.
Der Betrieb überweist das Kurzarbeitergeld zunächst mit dem übrigen Monatslohn an
die Beschäftigten, tritt also in Vorleistung. Danach reicht er die Abrechnung bei der
Arbeitsagentur ein.
Erst nach Einreichen und Prüfung dieser monatlichen Abrechnungen darf die Arbeitsagentur
das Kurzarbeitergeld für den abgeschlossenen und abgerechneten Monat
überweisen.

Warum wird nachträglich abgerechnet?

Das ist gesetzlich geregelt. Damit wird den Arbeitgebern ermöglicht, Kurzarbeit flexibel
einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird einfach weniger
kurzgearbeitet oder mit weniger Beschäftigten. Umgekehrt kann bei schlechteren Bedingungen
die Kurzarbeit ausgeweitet und auch auf mehr Beschäftigte erweitert werden.
Das kann der Betrieb flexibel entscheiden – dafür muss dann nicht jedes Mal neu
Kurzarbeit angemeldet werden.

Wie lange brauchen Arbeitsagenturen, um Anträge zu bearbeiten und das Kurzarbeitergeld
zu überweisen?

Um die massiv gestiegenen Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld schnell zu
bearbeiten, hat die BA das Personal bereits vervierzehnfacht. Mittlerweile bearbeiten
über 8.500 Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Im Regelfall sichert die Bundesagentur für
Arbeit (BA) zu, die Abrechnungen binnen 15 Tagen zu bearbeiten und anzuweisen.
Derzeit geht es, wenn alle Unterlagen vorliegen, schneller. Die BA unternimmt alles
dafür, die vielen und noch erwarteten Abrechnungen weiterhin zeitnah abzuarbeiten.

Wie erhalten Beschäftigte Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber zahlt wie üblich den Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit. Für die Ausfallstunden
geht der Arbeitgeber in Vorleistung und zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen
mit dem Monatslohn aus. Beschäftigte müssen keinen Antrag bei der Arbeitsagentur
stellen.

Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bezogen werden.
Für geringfügig Beschäftigte besteht kein Anspruch, da der Arbeitgeber keine Sozialbeiträge
zur Arbeitslosenversicherung abführt. Allerdings zählen geringfügig Beschäftigte
(so genannte Minijobber) bei den Fördervoraussetzungen mit. So muss für
mehr als zehn Prozent der Belegschaft ein Arbeitsausfall von je mindestens zehn Prozent
vorliegen. In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen.
Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen.
Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden. Seit kurzem können
Betriebe bis zu 21 Monate Kurzarbeitergeld beziehen, sofern der Anspruch bereits im
letzten Jahr entstanden ist. Betriebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer
in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der
Verlängerung ebenfalls erfasst. Die Betriebe müssen Kurzarbeit vor der Inanspruchnahme
erneut formlos bei der Arbeitsagentur anzeigen.

Weitere Informationen finden Sie auf
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-by/Kurzarbeitergeld-Covid-19

Autor:

meine-news.de Redaktion aus Miltenberg

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