Spenden
Auch Vereine können Flutopfer unterstützen
Die Fachstelle für bürgerschaftliches Engagement am Landratsamt weist darauf hin, dass gemeinnützige Vereine Flutopfer unterstützen, dafür Spenden sammeln und Spendenbescheinigungen ausstellen können, auch wenn dies nicht dem eigentlichen Vereinszweck dient. Darauf haben sich die Länder und der Bund geeinigt.
Ähnliche Regelungen gab es schon häufiger, beispielsweise damals bei der Tsunami-Katastrophe in Südostasien. Danach dürfen als gemeinnützig anerkannte Körperschaften Spenden zur Hilfe für die Flutopfer auch dann annehmen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn sie nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Auch Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereine können damit Geld- oder Sachspenden mit dem ausdrücklichen Zweck „Flutopfer Soforthilfe“ annehmen, obwohl dies nicht ihrem eigentlichen Satzungszweck entspricht. Diese Erleichterungen gelten laut Informationen von Achim Albert, zuständig für Steuerfragen und Vereinsrecht beim Musikverband Untermain, wohl bis zum 31. Oktober 2021. Es sei aber davon auszugehen, dass dies bis zum Ende des Jahres verlängert wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Spender klar sein muss, dass die Spenden für den speziellen Zweck „Hochwasser-Hilfe“ verwendet werden und nicht dem eigentlichen Vereinszweck zu Gute kommen. Auch wenn Einnahmen aus einer Veranstaltung für Flutopfer gespendet werden, muss dies den Besucher*innen der Veranstaltung deutlich gemacht werden. Die Spenden müssen dann entsprechend verwendet werden und dürfen nur den von der Flut selbst und unmittelbar Betroffenen zugutekommen. Zudem sind Zuwendungen nur bis zu der Höhe zulässig, wie der Schaden von dem Flutopfer selbst zu tragen ist. Eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, da die Flutkatastrophe Ursache der wirtschaftlichen Notlage ist.
Sinnvoll ist es, wenn der Verein die Spenden an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen sowie Bayern weiterleitet.
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