Schwerbehinderte Menschen beschäftigen - Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2018
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Zur Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 erfüllt wurde, müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber am Bayerischen Untermain bis spätestens 31. März 2018 der Agentur für Arbeit Aschaffenburg ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Geht die Anzeige verspätet ein oder ist sie unvollständig oder falsch ausgefüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Harald Maidhof, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Aschaffenburg sagt: „Gerade in der Zeit eines sehr aufnahmefähigen Arbeitsmarktes wird auch für Arbeitgeber die Suche nach geeigneten Fachkräften zur Herausforderung. In Aschaffenburg waren 2017 durchschnittlich 557 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dies entsprach einem Anteil von acht Prozent an allen Arbeitslosen.
Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht aus. Es gibt viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Daher sollten mehr Arbeitgeber erkennen, dass Menschen mit körperlichen Einschränkungen für ihren Betrieb wertvolle, leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter sind.“
Arbeitgeber, die nach den Erkenntnissen der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, haben Anfang 2018 das Bearbeitungsprogramm iw-elan auf CD-ROM bekommen. Die Software für das aktuelle Anzeigejahr 2017 ist unter dem neuen Namen IW-Elan 2017 (https://www.iw-elan.de/de/ ) veröffentlicht. Ab sofort kann die Software auch heruntergeladen werden. IW-Elan (früher: REHADAT-Elan) ist eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX (alt: § 80 Abs. 2 SGB IX) unterstützt. Für die Nutzer ändert sich durch die Namensänderung nichts. Eine Datenübernahme von REHADAT-Elan 2016 nach IW-Elan 2017 ist möglich. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig.
Zu Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber auch unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/4 5555 00 an die Agentur für Arbeit wenden.
Autor:Agentur für Arbeit Pressestelle aus Aschaffenburg |
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