Wirtschaft und Soziales
Midijob: Weniger Steuern, volle Sozialleistungen

Unterwegs zur Arbeit.  | Foto:  Foto: Opel/TRD Pressedienst
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Viele kennen den Minijob, doch der Midijob bietet eine attraktive Alternative für Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind und mehr verdienen möchten. Bei einem Verdienst von monatlich 556,01 bis 2.000 Euro profitieren Midijobber von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, ohne auf die vollen Leistungen der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verzichten zu müssen.

Ein Midijob stellt somit den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Im Jahr 2025 liegt die Verdienstgrenze zwischen 556,01 und 2.000 Euro. Anders als bei regulär Beschäftigten wird der Beitragssatz für die Sozialversicherung im Midijob nicht prozentual berechnet, sondern anhand einer speziellen Regelung. Dadurch zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem sogenannten Übergangsbereich niedrigere Beiträge, erhalten jedoch die vollen Leistungen aus der Sozialversicherung.

Ein praktisches Beispiel zeigt die Vorteile: Verdient ein Minijobber 556 Euro im Monat und zahlt den Eigenanteil von 3,6 Prozent in die Rentenversicherung, ergeben sich etwa 20 Euro. Ein Midijobber mit einem Verdienst von 557 Euro hingegen zahlt dank der Übergangsregelung lediglich 2,54 Euro für alle Versicherungszweige – und erhält dennoch die volle soziale Absicherung.

Ein weiteres Plus: Bis zu einem Verdienst von 1.400 Euro fällt keine Lohnsteuer an. Erst ab 1.500 Euro werden beispielsweise 13,25 Euro fällig. Das macht den Midijob für viele Arbeitnehmer zu einer attraktiven Möglichkeit, mehr zu verdienen und gleichzeitig besser abgesichert zu sein.

Wann lohnt sich der Wechsel?

Für Beschäftigte im Minijob kann es sich lohnen, die Arbeitszeit geringfügig zu erhöhen und dadurch in den Midijob zu wechseln. Die Vorteile der sozialen Absicherung überwiegen oft die minimal höheren Abgaben. Wichtig ist jedoch, dass der Midijob steuerrechtlich und in Bezug auf weitere Einkünfte korrekt eingeordnet wird. Personen mit einem bestehenden Hauptjob müssen beachten, dass der Vorteil des Übergangsbereichs entfällt und die volle Beitragslast gilt. Hier geht es zur Vollversion mit allen Quellen

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