Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht hat sich geändert

Die Koordinationsstelle für bürgerschaftliches Engagement im Landratsamt Miltenberg weist daraufhin, dass es mit Jahresbeginn 2021 zu mehreren Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht gekommen ist, die auch Auswirkungen auf Vereine und Verbände haben. Dabei geht es unter anderem um Freibeträge, Umsatzfreigrenzen und vereinfachte Spendennachweise.
So wird etwa der Übungsleiterfreibetrag von 2021 an von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht, der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro.
Weiter bleiben von 2021 an die Gewinne beziehungsweise Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn die Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) lagen.
Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Gesamteinnahmen von mehr als 45.000 Euro. Nur bei Einnahmen von über 45.000 Euro müssen Vereine alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für satzungsmäßige Zwecke verwenden (Beispiel: Zufluss in 2020; Verwendung bis 31. Dezember 2022). Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich dabei auf die Gesamteinnahmen – das heißt die Summe der Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften: Auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft dürfen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben. Förderkörperschaften haben nur noch insoweit eine Sonderstellung, als sie keine eigenen Satzungszwecke (unmittelbar) verfolgen müssen.
Ein vereinfachter Spendennachweis ist nun bis 300 Euro möglich. Bisher genügt für Zuwendungen bis zu 200 Euro als Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich.
Außerdem wurden weitere Regelungen geändert. Das betrifft unter anderem den Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisationen, auch wurde der Katalog gemeinnütziger Zwecke erweitert (etwa im Hinblick auf Klimaschutz und Ortsverschönerung), ebenso der Katalog von besonderen Zweckbetrieben.

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