Corona-Pandemie
Weitere Erleichterungen ab 07. Juni 2021 - 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht

Nachdem der Freistaat Bayern am Samstagabend die mittlerweile 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht hat, gelten von Montag, 7. Juni 2021, an bayernweit weitere Erleichterungen. Eine der wichtigsten Änderungen: Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete unter 50 und Gebiete zwischen 50 und 100. In Gebieten mit einer Inzidenz über 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt hierzu keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr.

Die aktuell geltenden Regelungen in Kurzform:

Kontaktbeschränkungen: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten, bei Inzidenz unter 50 zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Schulen und Kindertagesstätten: Seit Montag, 7. Juni, findet in Gebieten mit Inzidenz unter 50 Präsenzunterricht für alle Schulen statt – also aktuell auch im Landkreis Miltenberg. Vom 21. Juni an gilt dies auch für Regionen mit einer Inzidenz unter 100. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden, ansonsten müssen weiter Masken getragen werden. Unabhängig von der Inzidenz, müssen alle Schülerinnen und Schüler pro Woche zweimal getestet werden. Das Testergebnis wird auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden, etwa für Sport und sonstige Tätigkeiten. Die Kindertagesstätten kehren ebenfalls zum Normalbetrieb zurück.

Einzelhandel: Geschäfte dürfen bei einer Inzidenz unter 100 öffnen, wenn sie die Auflagen einhalten: Sie müssen ein Hygienekonzept erstellen, außerdem darf nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter auf den ersten 800 Quadratmetern der Verkaufsfläche eingelassen werden. Für die Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, darf nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden. Terminvereinbarungen sind nicht mehr notwendig.

Märkte, die keinen Volksfestcharakter aufweisen, können unter freiem Himmel wieder sämtliche Waren verkaufen.

Gastronomie: Auch die Innengastronomie wird geöffnet. Gastwirtschaften können drinnen und draußen bis 24 Uhr öffnen, sofern die Inzidenz unter 100 liegt. Bei einer Inzidenz von unter 50 ist kein Negativtest notwendig, bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist er erforderlich. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen allen Gästen, soweit diese nicht an einem Tisch sitzen, gewährleistet ist. Auch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung, wie oben erläutert. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht. Auch Gäste müssen FFP2-Masken tragen, wenn sie den Tisch verlassen. Reine Schankwirtschaften im Innenbereich bleiben geschlossen.

Beherbergungen: Zimmer können an alle Personen vergeben werden, die sich nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (zehn Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus maximal drei Haushalten). Diese Regelung gilt auch für Campingplätze. In Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft – nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden – einen negativen Test vorweisen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 muss alle 48 Stunden ein Test vorgelegt werden.

Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 benötigen die Besucherinnen und Besucher einen Negativtest. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden, wenn sie ausreichend Platz bieten, um den Mindestabstand zu gewährleisten.

Private und öffentliche Veranstaltungen/Feste: Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (etwa Geburtstags-, Hochzeits- und Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen) sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass bei einer Inzidenz unter 50 im Außenbereich höchstens bis 100, drinnen höchstens bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts) zusammenkommen. Die Personenzahl wird beschränkt, sollte die Inzidenz zwischen 50 und 100 liegen: Dann sind draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen zulässig. In diesem Fall müssen nicht Geimpfte oder Genesene zusätzlich einen negativen Test vorlegen.

Gottesdienste: Wenn die Inzidenz unter 100 liegt, ist Gemeindegesang erlaubt. Innen besteht weiterhin FFP2-Maskenpflicht. Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

Sport: Sport (kontaktfrei und Kontaktsport) ist in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen innen und draußen möglich. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen nur Personen mit einem aktuellen negativen Test teilnehmen. Bei fester Bestuhlung dürfen bis zu 500 Personen unter freiem Himmel zuschauen.

Besuch in Alten- und Pflegeeinrichtungen: Die Testpflicht für Besucher von Alten- und Pflegeheimen entfällt in Gebieten mit Inzidenz unter 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind im Innenbereich mit 25 Personen, im Außenbereich mit 50 Personen zulässig.

Weitere Informationen: Nachzulesen sind alle Regelungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in ausführlicher Form im Internet unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/.

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