Corona-Pandemie
Neue Allgemeinverfügung bringt weitere Erleichterungen auch im Landkreis Miltenberg
Einhergehend mit einer weiter stabilen Inzidenzlage, hat der Landkreis Miltenberg seine letzte Allgemeinverfügung, datierend vom 26. Mai 2021, aufgehoben und eine neue erlassen. Dies wurde mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abgestimmt und sieht von Freitag, 4. Juni, an weitere Erleichterungen vor. Folgende Regelungen für unten genannten Branchen sind darin aufgeführt:
Gastronomie:
Die Außengastronomie kann für Besucher nach vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung öffnen.
Kulturstätten:
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können öffnen, auch kulturelle Veranstaltungen sind möglich. Musikalische oder kulturelle Proben von Laien-und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind ebenfalls zulässig. Für alle Teilnehmer ist das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests erforderlich.
Sport:
Möglich ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel. Die Sportausübung unter freiem Himmel ist zulässig in Gruppen von bis zu 25 Personen. Die Öffnung von Fitnessstudios ist unter der Voraussetzung einer vorherigen Terminbuchung möglich. Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen zugelassen.
Beherbergung:
Zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken. Ferner sind im Rahmen dieser Übernachtungsangebote gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie-und Wellnessangebote gegenüber den Übernachtungsgästen zugelassen. Voraussetzung zur Nutzung dieser Leistungen ist das Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests seitens der Übernachtungsgäste bei der Anreise und im Weiteren jeweils nach 48 Stunden während der gesamten Aufenthaltszeit.
Tourismus:
Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt-und Gästeführungen, Berg-, Kultur-und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind zugelassen.
Freibäder:
Die Öffnung von Freibädern ist nach vorheriger Terminbuchung zugelassen. In allen Bereichengeltendie allgemeinen Kontaktbeschränkungen in Verbindung mit den Erleichterungen für Geimpfte und Genesene. Die genauen Regelungen in den genannten Branchen sind den Rahmenkonzepten des Freistaats zu entnehmen, die in ihrer jeweils aktuellen Form unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/ veröffentlicht sind.
Die jeweils aktuell gültigen Bestimmungen für den Landkreis Miltenberg sind unter https://www.landkreis-miltenberg.de/Landkreis/Aktuell/Coronavirus/Coronavirus-Rechtsgrundlagen.aspxim Internet einsehbar. Dabei ist zu beachten, dass es sich zum einen um amtliche Bekanntmachungen handelt, die sich auf die Feststellung der aktuellen Inzidenzwerte und die dafür geltenden Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beziehen. Die Allgemeinverfügungen dagegen regeln konkrete Schritte für den Landkreis Miltenberg. Diese können von den Maßnahmen in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abweichen, sofern das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dem zugestimmt hat.
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