Corona-Schnelltest
Im Schnelltestzentrum Wörth keine Zuzahlungen möglich
Der Landkreis Miltenberg macht darauf aufmerksam, dass von Mittwoch, 6. Juli, an im Schnelltestzentrum Wörth nur kostenfreie Corona-Tests abgenommen werden können. Das heißt, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die die Kriterien für kostenfreie Schnelltests nicht erfüllen, private Anbieter kontaktieren und dort ihre Zuzahlung leisten müssen. Wer einen kostenfreien Schnelltest in Anspruch nehmen möchte, muss dies durch entsprechende Nachweise belegen.
Hintergrund der Neuregelung ist die Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes. Die Möglichkeit der Testung von nachweislich infizierten Personen, Kontaktpersonen, Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten, bei Ausbruchsgeschehen, in vulnerablen Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime) und zur Bestätigung von positiven Antigenschnelltests bleiben erhalten. Die Aufhebung der Kostenübernahme betrifft lediglich die Kosten für die Testung asymptomatischer Personen.
Folgende Personen haben auch ohne Symptome Anspruch auf PoC-Antigen-Tests:
Kinder unter 5 Jahren, bis zu ihrem fünften Geburtstag (Nachweis: Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass)
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis: ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation)
Schwangere im ersten Trimester (Nachweis: Mutterpass)
Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen (Teilnahme-Nachweis von den Verantwortlichen der Studien)
Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist - „Freitesten“! (Nachweis: positiver PCR-Test oder offizieller Antigen-Schnelltest)
Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung (Nachweis: Bestätigung durch das Pflegeheim oder die betreffende Einrichtung zur Vorlage bei der Teststelle)
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Nachweis: entsprechender schriftlicher Bescheid)
Pflegende Angehörige (Nachweis: Schriftlicher Beleg durch Hausarzt oder Krankenkasse/Einrichtung)
Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten (Nachweis: positiver PCR-Test des Angehörigen, zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift)
Personen, die vorhaben, eine Veranstaltung in einem Innenraum zu besuchen, Kontakt zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken sowie Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben, müssen einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer leisten und können daher nicht im Schnelltestzentrum Wörth getestet werden. Diese müssen private Anbieter kontaktieren und dort ihre Zuzahlung leisten (Arztpraxen, Apotheken, weitere Leistungserbringer).
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