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TRD Pressedienst nun mit Vorlese-Funktion und Rücklink-Kanal, Wissenswertes über E-Books

Trotz wiederholter Niederlagen vor deutschen Gerichten ist das letzte Wort in Sachen Handel mit gebrauchten E-Books noch nicht gesprochen. In anderen europäischen Ländern haben Gerichte nämlich genau entgegengesetzt entschieden und einen Gebrauchthandel auch mit diesen digitalen Kulturgütern bejaht.  | Foto: hr/TRD digital und technik
  • Trotz wiederholter Niederlagen vor deutschen Gerichten ist das letzte Wort in Sachen Handel mit gebrauchten E-Books noch nicht gesprochen. In anderen europäischen Ländern haben Gerichte nämlich genau entgegengesetzt entschieden und einen Gebrauchthandel auch mit diesen digitalen Kulturgütern bejaht.
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In eigener Sache: Der TRD Pressedienst nutzt ab sofort bei seinen veröffentlichten Beiträgen am Beitragsanfang eine Vorlese-Funktion. Mit dem Podcast möchten wir unseren Lesern einen praktischen Zusatznutzen bieten. Wenn TRD-Themen in Online Medien veröffentlicht sind, bieten wir unseren externen Lesern am Beitragsende nun auch einen ständigen Link in Form einer vollverlinkten Beitragsversion mit Podcast-Funktion. Damit kann man extra im Dienst nach spannenden verlinkten Themen stöbern, die von Interesse sind. Wir hoffen auf rege Nutzung.


Weiterverkauf von digitalen Hörbüchern aus zweiter Hand untersagt

Online-Buchhändler dürfen ihren Kunden den Verkauf von E-Books untersagen. Anders als bei Software würden digitale Bücher nicht dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz unterliegen

(TRD/WID) Können E-Books oder digitale Hörbücher überhaupt als »gebraucht« angesehen werden, und dürfen Verbraucher sie nach dem Kauf und der Nutzung als Gebrauchtware weiterverkaufen? Erneut hatte sich ein deutsches Gericht mit diesen Fragen zu beschäftigen. Geklagt hatte abermals in dieser Sache der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen einen Online-Buchhändler, der seinen Kunden den Weiterverkauf digitaler Bücher untersagt. Wie in ähnlichen Verfahren zuvor hat das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung der Verbraucherschützer abgewiesen, die zuvor am Landgericht Hamburg erfolglos geklagt hatten. Wegen mangelnder Erfolgsaussichten hat das OLG Hamburg ein Berufungsverfahren abgelehnt (Beschl. v. 24.03.2015, Az. 10 U 5/11).

Das Gericht stützte sich auf die Überzeugung, wonach der Verkauf von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet nicht dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz unterliege. Anders als etwa kommerzielle Betriebssysteme, die nach einer Deinstallation vom PC des Käufers gebraucht weiterveräußert werden dürfen, ist dies bei digitalen Hörbüchern oder E-Books nicht der Fall. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels sieht in der Berufungsabweisung einen Erfolg für die gesamte Buchbranche. Würde der Gebrauchthandel zugelassen, würde der »Primärmarkt für E-Books und Hörbücher komplett zerstört werden«, sagte ein Justiziar des Börsenvereins. Trotz wiederholter Niederlagen vor deutschen Gerichten ist das letzte Wort in Sachen Handel mit gebrauchten E-Books noch nicht gesprochen. In anderen europäischen Ländern haben Gerichte nämlich genau entgegengesetzt entschieden und einen Gebrauchthandel auch mit diesen digitalen Kulturgütern bejaht.

Das wiederum ist Wasser auf die Mühlen der Verbraucherschützer. So erwägt der VZBV nun vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen. Am EuGH hatten sich vor einigen Jahren Softwarehändler auch erst das Recht gegen die Ansicht der Industrie erstreiten müssen, mit gebrauchter Software legal handeln zu dürfen.


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