Streiks müssen der Arbeitsagentur gemeldet werden
„Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten.“ So steht es im Paragraf 320 Absatz 5 des dritten Sozialgesetzbuches. Darauf verweist die Agentur für Arbeit Aschaffenburg.
Die Arbeitsagentur ist im Tarifstreit zu Neutralität verpflichtet. In einen von Streik betroffenen Betrieb dürfen grundsätzlich keine Arbeitskräfte vermittelt werden, außer wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. Außerdem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde.
Streiks und Aussperrungen sind unverzüglich der Agentur für Arbeit zu melden. Das gilt auch für Warnstreiks. Gewerkschaften können ebenfalls eine entsprechende Meldung erstatten. Die erforderlichen Anzeigenvordrucke sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Startseite > Formulare > Formulare für Unternehmen > Entlassungen, Streik) abrufbar.
Autor:Agentur für Arbeit Pressestelle aus Aschaffenburg |
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