Unternehmen und Vereine brauchen einen Datenschutzbeauftragten
(TRD) Ab dem 25.05.2018 müssen Unternehmen, Behörden und Vereine die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten und regeln. Wichtig ist, dass eine hundertprozentige Umsetzung angesichts der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe und der völlig neuen Normen selbst mit maximalem Aufwand kaum möglich ist.
Daher gilt: Es sollten die wichtigsten Anforderungen des neuen Rechts jedenfalls nachweisbar erfüllt werden. Weitere Infos dazu unter www.Anwalt.de Rechtstipps zur Umsetzung .
Bei Nichtbestellung oder verspäteter Bestellung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 43 Abs. 3 BDSG).
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