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Waffenbesitzer sollten die Sicherheitsstandards für die Schlüsselaufbewahrung dem Waffenschrank entsprechend anpassen

Wohin mit dem Schlüssel vom Waffenschrank. Der Schlüssel am Hosenbund und das Bankschließfach sind zur Lagerung nicht mehr sicher genug.
 | Foto: © Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
  • Wohin mit dem Schlüssel vom Waffenschrank. Der Schlüssel am Hosenbund und das Bankschließfach sind zur Lagerung nicht mehr sicher genug.
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  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/BNP) Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards wie der Waffenschrank selbst entspricht¹². Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein für die Auslegung des Waffenrechts in Deutschland. Es klärt die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke und stellt klar, dass die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers im Kontext der gesamten Umstände erfolgen muss.

In einem konkreten Fall wurde einem Jäger aus Duisburg während seiner Urlaubsabwesenheit in sein Wohnhaus eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten zwei Kurzwaffen aus einem Waffenschrank, der den gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprach. Die Schlüssel zu diesem Schrank wurden separat in einem etwa 40 Kilogramm schweren Tresor aufbewahrt, der jedoch nicht den Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank befindlichen Waffen genügte. Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe seine Waffen nicht sorgfältig verwahrt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse für rechtswidrig erklärt. Es stellte fest, dass der Jäger nicht als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen ist. Zwar habe er sich objektiv fahrlässig verhalten, indem er die Waffenschrankschlüssel in einem Tresor mit unzureichendem Sicherheitsstandard aufbewahrt habe, in subjektiver Hinsicht sei ihm dieser Sorgfaltspflichtverstoß jedoch nicht als in besonderem Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Das OVG NRW betonte, dass klare gesetzliche Anweisungen zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln ebenso fehlen wie Rechtsprechung, an der sich Waffenbesitzer orientieren können¹.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffenschrank genauso sorgfältig erfolgen muss wie die Aufbewahrung der Waffen selbst. Waffenbesitzer sollten daher darauf achten, dass die Sicherheitsstandards für die Schlüsselaufbewahrung dem Waffenschrank entsprechen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


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