Gesundheit und Wissenschaft
Eine ärztliche Zweitmeinung per Videosprechstunde vor der OP einholen

 Bei älteren Patienten ist die Sorge, künftig deutlich länger auf eine Operation warten zu müssen, besonders ausgeprägt.
 | Foto: © Sasin Tipchai / pixabay.com/TRD Pressedienst
  • Bei älteren Patienten ist die Sorge, künftig deutlich länger auf eine Operation warten zu müssen, besonders ausgeprägt.
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Der Arzt, der den Eingriff empfiehlt, muss auch auf diese hinweisen. Aktuell zählen zu den Eingriffen, bei denen das qualifizierte Zweitmeinungsverfahren eingehalten werden muss, neben der festgelegten Amputation beim diabetischen Fußsyndrom außerdem Eingriffe an Gaumen- oder Rachenmandeln, Gebärmutterentfernungen, Gelenkspiegelungen an der Schulter oder Implantationen einer Knieen-Prothese. Photo by Vidal Balielo Jr. on Pexels.com / TRD Medical Press

Wenn Sie vor einer nicht dringenden Operation stehen, haben Sie das Recht auf eine kostenlose Zweitmeinung. Doch was genau bedeutet das? Hier sind die wichtigsten Informationen:

Was ist eine Zweitmeinung?
Bei bestimmten Operationen haben Sie das Recht, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.

Das bedeutet, dass Sie die Empfehlung für einen Eingriff von einer anderen Spezialistin oder einem anderen Spezialisten überprüfen lassen können.

Dieses Verfahren gilt für verschiedene Operationen, wie beispielsweise Eingriffe am Fuß oder an der Wirbelsäule.

Wann ist eine zweite Meinung sinnvoll?

Bei vielen Krankheiten gibt es mehrere Behandlungsmöglichkeiten, und jede hat ihre Vor- und Nachteile.
Eine zweite ärztliche Einschätzung kann Ihnen helfen, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Wie erhalte ich eine zweite Meinung?
Wenn Ihnen eine der aufgelisteten Operationen empfohlen wurde, muss die Ärztin oder der Arzt Sie mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff auf Ihr Recht auf eine zweite Meinung hinweisen.

Die zweite Meinung ist ein freiwilliges Angebot, das Sie in Anspruch nehmen können.

Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte

Beim Zweitmeinungsverfahren müssen die Ärztinnen und Ärzte eine besondere Qualifikation vorweisen.
Sie dürfen nicht in derselben Praxis oder Klinik wie die erste Ärztin oder der erste Arzt arbeiten und nicht an dem Krankenhaus beschäftigt sein, in dem die Operation stattfinden soll.

Ihre Gesundheit im Fokus
Nutzen Sie die Möglichkeit der Zweitmeinung, um sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Behandlung erhalten. Informieren Sie sich über geeignete Spezialistinnen und Spezialisten und treffen Sie eine fundierte Entscheidung.Gesundheitsinformation.de

(TRD/MP) Seit dem 1. Juli 2021 können gesetzlich Versicherte für bestimmte geplante Operationen bei Vertragsärzten eine sogenannte qualifizierte ärztliche Zweitmeinung im Rahmen einer Videosprechstunde einholen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im März 2021 eine entsprechende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen, nach dem Ärzte ihre Vergütungen abrechnen.

Zudem hat der G-BA mit Beratungen zu zwei weiteren chirurgischen Eingriffen begonnen, für die das qualifizierte Zweitmeinungsverfahren gelten soll. Ab dem kommenden Jahr muss der G-BA dann verpflichtend zwei planbare Eingriffe pro Jahr festlegen. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) begrüßt diese Entwicklungen. „Damit wird das Zweitmeinungsverfahren ausgebaut und die Rechte von Patientinnen und Patienten weiter gestärkt“, sagt Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der UPD.

Quelle: Vimeo/AKZ Media

Gesetzlich Versicherte müssen für das Einholen einer qualifizierten Zweitmeinung nicht mehr persönlich die Praxis des zweiten Arztes aufsuchen. Stattdessen dürfen sie den zweiten Arzt im Rahmen der Videosprechstunde zur Notwendigkeit bestimmter geplanter Operationen und möglichen Behandlungsalternativen befragen, denn: Seit dem 1. Juli 2021 können Ärzte die für die Videosprechstunde vorgesehene Vergütung auch dann abrechnen, wenn gesetzlich Versicherte ein Zweitmeinungsgespräch in Anspruch nehmen.

Künftig muss der G-BA zudem jährlich mindestens zwei Eingriffe festlegen, für die gesetzlich Versicherte ein qualifiziertes Zweitmeinungsverfahren beanspruchen können. Diese Verpflichtung wurde mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (kurz: GVWG) festgelegt, das am 20. Juni 2021 in Kraft getreten ist. „Es freut uns sehr, dass in diesem Jahr das Thema Zweitmeinungsverfahren damit erheblich an Fahrt aufgenommen hat“, sagt Krumwiede.

Bereits seit dem 27. Mai 2021 besteht der Anspruch auf eine qualifizierte Zweitmeinung für geplante Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat damit im mittlerweile fünften Fall von seinem gesetzlichen Auftrag Gebrauch gemacht, planbare Eingriffe für das qualifizierte Zweitmeinungsverfahren zu konkretisieren. Darüber hinaus hat der G- BA im Juli 2021 mit Beratungen zu zwei weiteren Eingriffen begonnen.

Jeder Patient hat im Rahmen der freien Arztwahl das Recht, bei einem weiteren Arzt eine zweite Meinung einzuholen – unabhängig davon, um welche Behandlung oder welchen Eingriff es geht. Doch es gibt Eingriffe, die besonders häufig durchgeführt werden, obwohl sie aus medizinischer Sicht nicht unbedingt erforderlich sind. Um dem entgegenzusteuern, legt der G-BA bestimmte Eingriffe fest, bei denen sich Ärzte an ein gesetzlich festgelegtes Prozedere (qualifiziertes Zweitmeinungsverfahren) halten müssen: Wenn Ärzte einen dieser Eingriffe empfehlen, müssen sie ihre Patienten über ihr Recht aufklären, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

Dazu gehört auch, dass sie ihnen Kopien ihrer Patientenakte anbieten, auf ein Verzeichnis geeigneter Ärzte hinweisen und ihnen ein Patientenmerkblatt des G-BA mitgeben. Der Arzt muss betroffene Patienten mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über das qualifizierte Zweitmeinungsverfahren aufklären. Sind sich die Patienten nicht sicher, können sie neben dem Zweitmeinungsgespräch mit einem qualifizierten Facharzt auch eine schriftliche Entscheidungshilfe nutzen, die das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) für jeden einzelnen dieser Eingriffe erarbeitet hat.


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