Wissenswertes für heiße Tage
Heiße Luft im Speiseeis und Grill-Regeln für Balkon und Terrasse
Heiße Luft im Speiseeis
(TRD/WID) In der brütenden Sommerhitze geht doch nichts über ein erfrischendes Eis. Doch dieser Genuss hat auch seine Schattenseiten. Denn viele industrielle Eishersteller fügen ihrem Produkt künstlich eine große Menge Luft hinzu und sparen so an hochwertigen Zutaten.
Verbrauchern ist diese Praxis oft nicht bewusst. Die Hinzugabe von Luft macht Speiseeis besonders cremig – aber vor allem auch günstig in der Herstellung. Wieviel Luft das Eisprodukt enthält, wirkt sich nämlich auf den Grundpreis aus, der hierzulande bei Speiseeis in Volumen angegeben wird. Die Konsequenz: Stark aufgeblasene Eisprodukte wirken im Vergleich zu hochwertigem Speiseeis mit geringem Lufteinschlag besonders preisgünstig.
„Für Verbraucher ist es kaum nachvollziehbar, wieviel Luft das Speiseeisprodukt ihrer Wahl tatsächlich enthält“, sagt Kathrin Schreiber, Sprecherin der Allianz für Qualitätsspeiseeis. „Nur eine Grundpreiskennzeichnung nach Gewicht bietet eine sinnvolle Orientierungshilfe beim Preis-Leistungsvergleich von Speiseeis. Wir setzen uns deshalb für eine Änderung der Kennzeichnungspraxis ein.“
Grill-Regeln für Balkon und Terasse
(TRD/WID) Im Sommer wollen viele Menschen schöne Sonnenstunden auf dem Balkon oder der Terrasse genießen. Dabei ein kühles Bierchen trinken und vielleicht etwas Leckeres auf den Grill schmeißen. Da stellt sich sofort die Frage: Was darf man überhaupt auf dem Balkon. Experten eines Rechtschutzversicheres nennen ein paar Regeln.
Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch essen, trinken, oder sich sonnen.
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).
Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein Verbot für das Grillen mit offener Flamme ausgesprochen werden kann. Eine derartige Regelung sei aus Gründen des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich (LG München I, Az.: 36 S 8058/12), heißt es höchstrichterlich.
Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten die Experten von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert.
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