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Besonderheiten bei Verkehrsregeln für Biker

Blitzblank geputzt und sorgfältig überprüft strahlen Bike und Fahrer. | Foto:  © Karl Seiler / mid / TRD mobil
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  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/MID) Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hält einige Besonderheiten speziell für Motorradfahrende bereit, die bekannt sein sollten. Der ACE Auto Club Europa ist seit 1965 als starke Gemeinschaft für alle mobilen Menschen da, egal mit welchem Verkehrsmittel sie unterwegs sind. Hier gibt der Verein einige Tipps für Biker:

Helmpflicht, aber keine Schutzkleidung vorgeschrieben

Theoretisch ist das Motorradfahren in Deutschland mit Turnschuhen und Jeans erlaubt. Die StVO macht zu Schutzkleidung keine speziellen Vorgaben. Der ACE rät absolut davon ab und empfiehlt jedem Biker und jeder Bikerin sich mit entsprechender Schutzausrüstung zu schützen. Dazu zählen Handschuhe, Motorradstiefel, Nierengurt sowie eine mit Protektoren ausgestattete Jacke und Hose. Lediglich das Tragen eines Schutzhelms ist verpflichtend vorgeschrieben. Dieser muss mit der ECE-Norm 22/06 versehen sein, damit er geeignet ist. Das Fahren ohne Schutzhelm wird mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet.

Seitenstreifen und Rettungsgasse unbedingt freihalten

In einem Stau auf dem Motorrad einfach rechts überholen oder die Rettungsgasse für schnelleres Vorankommen zu nutzen, ist in Deutschland nicht erlaubt. Rechts zu überholen ist außerorts grundsätzlich verboten, auch für Motorradfahrende sieht die StVO keine Ausnahme vor. Stattdessen drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Noch strenger wird die unrechtmäßige Nutzung der Rettungsgasse geahndet, da diese unbedingt für die Einsatzkräfte freizuhalten ist. Wer sie dennoch nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld von 240 Euro, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.

In der Theorie wäre ein Überholmanöver auf der linken Seite erlaubt. Allerdings kann hier auch trotz der schmalen Breite der Maschine kaum der vorgeschriebene ausreichende Sicherheitsabstand eingehalten werden. Wie groß der Sicherheitsabstand sein muss, damit er als ausreichend gilt, ist allerdings nicht genau definiert. In der Rechtsprechung ist häufig von einem Meter die Rede, wobei der Abstand situationsbedingt auch mehr oder weniger betragen kann. Daher sollten sich Motorradfahrende wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden bei einem Stau in Geduld üben, statt gefährliche Überholversuche zu starten.

Tagfahrlicht immer einschalten

Anders als beim Auto müssen Krafträder immer mit Tagfahrlicht fahren. Bei schlechten Sichtverhältnissen, etwa wegen Nebel, Regen oder bei Dunkelheit, muss das Abblendlicht eingeschaltet werden. Wird das vergessen, droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Kommt es infolgedessen zu einem Unfall, werden sogar 35 Euro fällig.

Kunststückchen nicht erlaubt

Risikofreudige Motorradfahrende versuchen sich gern in Kunststücken und Stunts mit ihrer Maschine. Aber bereits das freihändige Fahren ist hierzulande nicht erlaubt und wird mit 5 Euro Bußgeld bestraft. Wer nur die Hinterräder zum Fahren nutzt und dabei andere gefährdet, muss sich auf 50 Euro Bußgeld einstellen.

Parken auf dem Gehweg verboten

Immer wieder sind auf dem Gehweg abgestellte Motorräder zu beobachten. Nur wenn ein Verkehrszeichen das Parken auf dem Gehweg erlaubt, dürfen dort auch Motorräder abgestellt werden. Grundsätzlich dürfen Motorräder aber nur dort parken, wo es auch für Pkw erlaubt ist. Zeigt ein Schild ein Parkverbot an, gilt dies im Umkehrschluss für Autos und Motorräder gleichermaßen. Wer dennoch das Motorrad auf dem Gehweg abstellt, riskiert 55 Euro Bußgeld.

© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp) / TRD Mobil / Redakteur: Jutta Bernhard

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