Coronavirus
Lockerungen in Hessen ab 22. Juni 2020


Ab dem 22. Juni 2020 gilt folgende neue Regel zu Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen:


Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen drei Besuche pro Woche von einer Person erhalten (unabhängig ob Angehöriger oder sonstige nahestehende Person). Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können von einer Person pro Tag besucht werden. Die Besuche sollen auch an den Wochenenden ermöglicht werden.
Es bestehen weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Besucherinnen und Besucher sollten sich vor ihrem Besuch in den Einrichtungen anmelden, da sie registriert werden müssen.
Alle Einrichtungen müssen ihr individuelles Schutzkonzept der Betreuungs- und Pflegeaufsicht übermitteln, welches nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erstellt wird.
Die Einrichtungsleitung kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens, der räumlichen und persönlichen Ausstattung sowie der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzkleidung eine Beschränkung von Besuchen auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche für jede Bewohnerin und jeden Bewohner aussprechen. Eine solche Beschränkung ist der zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht vorab unter der Angabe von Gründen zur Genehmigung vorzulegen.
Die teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls wieder geöffnet. Es gelten weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Sofern die Einrichtung mit einer stationären Pflegeeinrichtung verbunden ist, ist jedoch nur eine Notbetreuung möglich.
Die Seniorenbegegnungsstätten können wieder öffnen. Veranstaltungen von Seniorinnen und Senioren können unter Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere kein gemeinsames Singen) mit bis zu 100 Personen wieder stattfinden.


Weitere Anpassungen:


Die Teilnehmeranzahl für Veranstaltungen, die nicht von den Behörden besonders genehmigt und überwacht werden müssen, wird von 100 auf 250 erhöht.
In Läden, Geschäften, Supermärkten, Möbelhäusern wird die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche pro Kunde von 20 qm auf 10 qm abgesenkt. Es darf sich künftig also ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten. Damit können wieder mehr Personen gleichzeitig in die Geschäfte eingelassen werden. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstands von
1,5 Metern bleibt weiterhin bestehen.
Die pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von
13 -18 Uhr zu öffnen, entfällt. Es gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes.

Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.

Quelle: Landesregierung Hessen

Autor:

Miriam Weitz aus Obernburg am Main

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