Arbeitsrecht in Corona-Zeiten, Tipp der Woche 10/2021
Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt: Corona als Berufskrankheit?
Bislang ist wenig über die Spätfolgen einer Corona-Infektion bekannt.
Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen aber auch Lehrkräfte und Personal in Schulen und Kindergärten und nicht zuletzt die Beschäftigten im Bauhandwerk und Einzelhandel (zum Beispiel Verkaufskräfte in Lebensmittelläden), welche kaum vom Lockdown betroffen waren/sind, sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit jedoch dem höheren Risiko einer Infektion ausgesetzt, sollten einen im arbeitsrechtlichen Sinne wichtigen Schritt unbedingt nicht unterlassen.
ArbeitnehmerInnen, die sich nachweislich während der Arbeit mit Corona infiziert haben, müssen daher unbedingt innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige bei ihrem/r Arbeitgeber/in machen, damit sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Berufskrankheit erwirken können- falls die Folgen der Infektion dazu führen sollten.
Insbesondere für die Behandlungen kann das aber sehr wichtig sein, die Leistungen der Berufsgenossenschaften sind bei weitem vielfältiger und nachhaltiger als die der gesetzlichen Krankenkassen.
Daher der Tipp der Woche von der IG BAU- Mainfranken: Melden Sie die Infektion, welche im Rahmen Ihrer entgeltlichen und sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Betrieb zum Tragen gekommen ist, Ihrem/r Arbeitgeber/in unbedingt als Unfallanzeige an und versichern Sie sich, dass diese der zuständigen Berufsgenossenschaft weitergeleitet wird.
Es geht um Ihre Gesundheit- auch nach Corona, denken Sie bitte daher schon im Vorfeld dran...
Weitere Infos unter: www.igbau.de
(Andrea Faggiano aus Obernburg, IG BAU-Bundestarifkommissionsmitglied für das Bauhauptgewerbe)
Autor:Andrea Faggiano aus Obernburg am Main |
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