Regionaler Planungsverband
Öffentliches Beteiligungsverfahren zur Windkraft startet
Mit Freitag, dem 15. November 2024 beginnt offiziell das förmliche Verfahren zur öffentlichen Beteiligung zur Neufassung des Kapitels „5.2 Energie“ des Regionalplans. Darin geregelt werden die Vorrangflächen für Windenergieanlagen. Bis zum 15. Januar 2025 - und damit doppelt so lang, wie gesetzlich vorgeschrieben - besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen einzubringen.
Auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes unter www.regionaler-planungsverband.de finden sich unter dem Stichwort „Windkraft“ jederzeit alle Planunterlagen sowie das Online-Formular zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese können alternativ auch per Mail an region1@reg-ufr.bayern.de oder per Post an den Regionalen Planungsverband mit Sitz in der Bayernstraße 18 in 63739 Aschaffenburg gesandt werden.
Sämtliche Planunterlagen können über das Online-Angebot hinaus auch persönlich bei der Regierung von Unterfranken, in den Landratsämtern von Aschaffenburg und Miltenberg sowie im Aschaffenburger Rathaus zu den jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden. Dabei sollten etwaige Schließungstage um den Jahreswechsel beachtet werden.
Weil der Regionale Planungsverband die Beteiligung der Öffentlichkeit derart wichtig schätzt, übertrifft er die gesetzlichen Vorgaben gleich mehrfach - darunter nicht nur die verdoppelte Frist zur Auslage der Planunterlagen sowie der Frist zur Abgabe von Stellungnahmen, sondern auch die Organisation zweier Info-Märkte, die bereits am 16. und 23. Oktober 2024 stattfanden.
Der Verbandsvorsitzende Dr. Alexander Legler unterstreicht: „Die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung, mit der das Verfahren zur Ausweisung von Windvorrangflächen beginnt, soll sicherstellen, dass alle Interessierten die Möglichkeit haben, sich vollumfänglich über den nun verabschiedeten Entwurf zur Ausweisung von Windvorrangflächen zu informieren und Stellungnahmen hierzu abgeben können. Um allen hierfür umfassend Zeit einzuräumen sowie angesichts der Bedeutung der Thematik für die Region, haben wir daher im Interesse unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger den gesetzlich vorgeschriebenen Auslegungszeitraum von einem Monat auf zwei Monate verlängert.“
Nach Ablauf der Frist werden sämtliche Stellungnahmen geprüft und die Ergebnisse daraus in den Entwurf eingearbeitet. Das Ergebnis wird ebenfalls wieder auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes veröffentlicht. Unter deren Berücksichtigung wird abschließend die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes über die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen beschließen. Diese setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen am Bayerischen Untermain zusammen.
Die aktuellen Planungsentwürfe umfassen mit rund 3.800 Hektar etwa 2,5 Prozent der Fläche am Bayerischen Untermain. Er übertrifft damit zum derzeitigen Stand - mitten im laufenden Verfahren - bewusst die Mindestanforderung, die der Freistaat Bayern vorgibt um 1,4 Prozentpunkte beziehungsweise um circa 2.000 Hektar. Zum einen sollen auf diese Weise Möglichkeiten erhalten bleiben, um noch auf Stellungnahmen im Rahmen des nun startenden Beteiligungsverfahrens reagieren zu können.
Zudem macht der Bundesgesetzgeber dem Freistaat die Vorgabe, bis zum Jahresende 2027 1,1 Prozent seiner Fläche und bis zum Jahresende 2032 1,8 Prozent seiner Fläche für den Bau von Windkraftanlagen auszuweisen. Zum derzeitigen Stand sieht das bayerische Landesentwicklungsprogramm vor, dass alle Planungsregionen gleichermaßen 1,1 Prozent ihrer Flächen ausweisen müssen. Sollte der Bayerische Untermain zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise aber 1,8 Prozent seiner Fläche ausweisen müssen, entspräche das knapp 2.660 Hektar.
Das Bundesgesetz sieht vor, dass bis zum Jahresende 2032 insgesamt 2 Prozent des Bundesgebiets als Windenergiegebiete ausgewiesen sind.
Würde der Regionale Planungsverband bis zum Jahresende 2027 keine Vorranggebiete für Windenergieanlagen ausweisen, sieht das Gesetz vor, dass dann - vorbehaltlich einer immer notwendigen Einzelfallprüfung - grundsätzlich jede Fläche am Bayerischen Untermain in Frage käme. Den jeweiligen Städten, Märkten und Gemeinden obliegt zudem jederzeit die baurechtliche Planungshoheit, in deren Rahmen per Bebauungsplan weitere Gebiete festgelegt werden könnten.
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