Auch wenn es in Deutschland immer mehr Pflegebedürftige gibt, beschäftigen sich nur die wenigsten Menschen damit, was mit ihnen passiert, wenn auch sie auf Pflege angewiesen sein sollten.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind begrenzt und können nur selten die Hälfte der Pflegekosten decken. Reicht dann das eigene Vermögen für die Restkosten nicht aus, können die Kinder zur finanziellen Verantwortung herangezogen werden. Zudem ist bei fortschreitender Alterung der Gesellschaft immer mehr vakant, da fast jeder Zweite von Pflege betroffen sein könnte. Wir hatten im März dieses Jahres einen Pflegedienst mit Gastreferenten bei uns.
Hier konnten wir als Selbsthilfegruppe Männergesundheit (Mitglieder und Gästen), uns bei der Vielfalt der unterschiedlichsten Pflegedienste am Untermain, einen ersten Einblick verschaffen, welche Möglichkeiten es da für Angehörige von Betroffenen oder uns selbst ergibt.
Seit dem 01.01.2017 gibt es das Zweite Pflegestärkungsgesetz. - Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde, ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, sowie eines dazugehörigen neuen Begutachtungsverfahrens zum 01.01.2017. Dann wird nicht mehr unterschieden zwischen körperlich pflegebedürftigen Menschen und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa Menschen mit Demenz oder mit geistiger Behinderung. Das neue Begutachtungsinstrument orientiert sich auch nicht mehr an Zeitwerten, sondern am Grad der Selbständigkeit in bestimmten Bereichen. Dadurch gibt es ab 2017 grundlegende Änderungen in den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI).
Wir haben hierzu einen Lichtbildvortrag für unsere Mitglieder vorbereitet, von denen mittlerweile auch etliche in die Jahre gekommen, Interesse daran bekundeten. Der Vortrag ist Gruppen intern ausgelegt, jedoch sind Gäste jederzeit bei uns willkommen.
Autor:Waldemar Dubowski aus Obernburg am Main |
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