Polizeibericht
Raum Aschaffenburg/Main-Spessart | Kontrolle auf A3 - Mehrere Straftaten aufgedeckt - Fahrer festgenommen

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Gemeinsame Presseerklärung des Polizeipräsidium Unterfranken und der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 19.04.2024

LKR. ASCHAFFENBURG / LKR. MAIN-SPESSART. Beamte der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach haben am späten Dienstagabend bei einer Fahrzeugkontrolle gleich eine Vielzahl an Verstößen aufgedeckt. Zudem konnten sie den Fahrer in Verbindung mit einem Reifendiebstahl Anfang April in Lohr bringen. Die Polizisten nahmen den 52-Jährigen fest. Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ordnete die Vorführung beim Ermittlungsrichter an.

Der VW Sharan ist am Dienstag gegen 23:45 Uhr in Richtung Süden unterwegs gewesen und der Streife im Bereich des Parkplatzes Röthenwald aufgefallen. Bei der anschließenden Kontrolle stellten die Beamten gleich mehrere Ungereimtheiten und Verstöße fest. Der Pkw war nicht zugelassen, fuhr ohne Versicherung und hatte die Kennzeichen eines anderweitig zugelassenen Sharans montiert. Hinzu kam, dass der Fahrer auch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.

Im Verlauf der nun tiefergehenden Kontrolle ergaben sich auch noch Hinweise darauf, dass der 52-Jährige als Täter zu einem Diebstahl von Reifen im Bereich Lohr in Frage kommt. Die weiteren Nachforschungen erhärteten den Verdacht. Die Beamten nahmen den Mann daher vorläufig fest.

Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg ordnete in der Folge die Vorführung des Mannes ohne festen Wohnsitz in Deutschland beim Ermittlungsrichter an. Dieser erließ im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens bereits am Donnerstag ein Urteil. Der 52-Jährige erhielt eine Bewährungsstrafe für die begangenen Straßenverkehrsdelikte.

Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

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