Verbandsklage des VLAB (Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern) erfolgreich

Erstmals in der Bundesrepublik ist die Verbandsklage eines Umweltverbandes gegen ein einzelnes Windkraftwerk von einem Gericht in allen Punkten bestätigt worden.
VLAB-Chef Johannes Bradtka: "Der Fall hat Präzedenzwirkung für ganz Energiewende-Deutschland".
Die Marathonverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg dauerte fast sieben Stunden, bevor sich die drei Berufs- und zwei Laienrichter zur Beratung zurückzogen. Danach stand fest:
Der Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern (VLAB), als Naturschutzverband in Bayern behördlich anerkannt, hat einen spektakulären Sieg gegen die Windlobby errungen. Erstmals in der Geschichte von Energiewende-Deutschland überhaupt war die Klage eines Umweltverbandes gegen die schädlichen ökolgischen und ästhetischen Auswirkungen eines einzelnen Windkraftwerkes erfolgreich. “Ich freue mich sehr über dieses hart erstrittene Urteil”, sagte VLAB-Chef Johannes Bradtka, am Freitag in Erbendorf (Oberpfalz), dem Sitz des Verbandes. “Landschaft und Natur haben ihr Recht bekommen.”
Bisher war es erst möglich, ab einer Mindestzahl von drei Windkraftwerken zu klagen. “Das führte oft zu einer regelrechten Salamitaktik seitens der Windkraftprojektierer. Man erichtet zuerst nur eine oder zwei Anlagen, gegen die kein Verbandsklagerecht bestand, und erweiterte dann den “Windpark” schrittweise.” Die Landschaft galt dann gewissermaßen schon als verschandelt bzw. “vorbelastet” mit technischer Infrastruktur, was weitere Genehmigungen erleichterte. “Dem hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben”, sagte Bradtka.
Im konkreten Fall hatte der VLAB gegen die Genehmigung einer Windkraftanlage der Grenzland Wind GmbH auf der Gemarkung Wildenreuth/Erbendorf durch das Landratsamt Tirschenreuth (Oberpfalz) geklagt. Das Gericht hob am Donnerstagabend in Regensburg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Behörde vom 30.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04.04.2017 auf. “Wir haben damit auf ganzer Linie gewonnen”, sagte Bradtka. “Das ist ein guter Tag für Bayern und Deutschland. Vielleicht kann der Amoklauf der Windindustrie zu Lasten der Natur und des Landschaftsbildes nun endlich ausgebremst werden.”

Verein für Landschaftspflege und Schlossstraße 104, 92681 Erbendorf
Für fachliche Rückfragen:
Artenschutz in Bayern e.V. (VLAB) Telefon: 09682 1831680 09682-1831680
Registergericht Weiden i.d.OPf. E-Mail: info@landschaft-artenschutz.de
Registernummer VR 200 146 Internet: www.landschaft-artenschutz.de

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor. Doch gab Johannes Mohr von
der Münchner Kanzlei Labbé & Partner, der als Anwalt den VLAB vor Gericht vertreten hatte,eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Falls:
- Es handelt sich um die Klage gegen eine Windkraftanlage, für die nicht einmal die
Pflicht zu einer Umweltverträglichkeits-Vorprüfung besteht, die erst ab drei WKAs
nötig ist. Das Gericht ist offensichtlich der Auffassung, dass nun die Neufassung des
Umweltrechtsbehelfsgesetzes, die während des laufenden Prozesses in Kraft getreten
ist, zur Anwendung kommt. Diese Rechtsänderung führte möglicherweise erst zur
Zulässigkeit der Klage. Grundsätzlich besteht nach der neuen Rechtslage die
Möglichkeit, auch gegen einzelne Windkraftanlagen vorzugehen.
- Weiter spricht derzeit viel dafür, dass das Gericht dem VLAB die Möglichkeit gibt,
eine Rechtsverletzung unmittelbar aus § 44 Bundesnaturschutzgesetz (Vorschriften für
besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten) abzuleiten. Dies könnte künftige Klagen
gegen Windkraftwerke enorm erleichtern.
- Äußerst relevant wäre es, wenn das Gericht die Klage auch damit begründet, dass sich
der VLAB neben § 44 Bundesnaturschutzgesetz auch auf § 35 Abs. 3 Nr. 5
Baugesetzbuch berufen kann. Diese Vorschrift regelt das „Bauen im Außenbereich“
und den Schutz etwa einer Landschaft als öffentliches Interesse.
Ein Umweltverband könnte dann sogar erfolgreich Rechtsmittel gegen Verstöße gegen die bayerische 10-HAbstandsregelung für Windkraftwerke einlegen. Dadurch würde eine
Rechtsschutzlücke geschlossen, da für Dritte (Privatpersonen oder anerkannte
Vereinigungen) bisher keine Möglichkeit bestand, das 10-H-Gesetz erfolgreich im
Klageweg gegen eine bereits erteilte WKA-Genehmigung durchzusetzen.
„In der Sache handelt es sich um einen großen Erfolg“, sagte Mohr. Allerdings sei zu erwarten,dass die Gegenseite gegen das Urteil Berufung einlegt. Das Gericht hatte eine Berufung zwar nicht zugelassen, doch kann gegen diesen Beschluss ein sogenanntes
Berufungszulassungsverfahren geführt werden.
Der VLAB führt derzeit drei weitere Verbandsklagen gegen Windräder (zwei Klagen vor dem VG Würzburg gegen Windparks mit zehn und drei Anlagen im Landkreis Rhön-Grabfeld, eine Klage vor dem VG Bayreuth gegen einen Windpark im Landkreis Kulmbach). Des Weiteren läuft ein Revisionsverfahren gegen einen bereits genehmigten Windpark im Landkreis Dachau am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München.

Autor:

Lydia Hock aus Mönchberg

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