Führerschein mit Behinderung – was zu beachten ist

Wer an einer Behinderung leidet, muss nicht auf Mobilität und Selbständigkeit verzichten – der Führerschein für Behinderte bietet Menschen mit Handicap die Chance dazu. Zwar sind bestimmte Voraussetzungen wie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung zu erfüllen, doch bestehen in der Regel sehr gute Aussichten für die Anwärter, den Führerschein zu erhalten. Fahrlehrerverbände oder REHA-Zentren bieten Fahrschulunterricht für Behinderte an – Anträge dazu gibt es bei den zuständigen Landratsämtern.

Für die Ausbildung hörgeschädigter Fahrschüler beispielsweise gibt es speziell ausgebildetes Fachpersonal. Diese Fahrlehrer oder Rehabilitanden begleiten die Behinderten durch den Theorie- und Praxisunterricht, außerdem beraten sie bei der Umrüstung ihres Fahrzeugs auf ihre individuellen Bedürfnisse. Je nach Krankheitsbild stellt der behandelnde Facharzt ein Gutachten für den Antrag auf Führerschein mit Behinderung aus, in dem die Verkehrssicherheit bestätigt wird. Ist eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, kurz MPU, notwendig, sollte das die Antragsteller nicht abschrecken, denn die Chancen auf eine Genehmigung stehen sehr gut.

Die Untersuchung stellt den Allgemeinzustand und die Funktionen der Sinne fest, die auf eine orthopädische oder neurologische Untersuchung basieren. Auch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten wird berücksichtigt. Wer den Führerschein für Behinderte erwerben will, muss bei dieser Untersuchung auch die Orientierungs- und Wahrnehmungsfähigkeit auswerten lassen. Eine weitere Rolle spielen Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit. Ein amtlich anerkannter Fachmann wird eine Fahrprobe durchführen, um zu klären, welche technischen Anpassungen am Fahrzeug vorgenommen werden müssen.

Führerschein für Behinderte – Veränderungen am Fahrzeug

Technische Veränderungen am Auto können eine erhebliche Erleichterung für die Steuerung des Fahrzeugs schaffen. Die Verlegung des Schalthebels und Gaspedals, Pedalverlängerungen oder spezielle Lenksysteme mit Joystick oder Servolenkung sind Umrüstungen, die den künftigen Fahrern die Durchführung von einem Führerschein mit Behinderung erleichtern werden. Für Gehbehinderte sind Ausstiegs- und Aufstehhilfen besonders förderlich. Weitere Hilfestellungen leisten praktische Ein- und Ausladevorrichtungen für den Transport von Rollstuhl oder Gehhilfen.

Für vermehrte Sicherheit im Verkehr im Falle einer Panne kann auch ein zusätzliches Blinklicht am Auto installiert werden. Die genannten Veränderungen werden bei häufig vorkommenden Behinderungen standardmäßig vorgenommen. Behinderte, die für die Ausübung ihres Berufs auf ein Fahrzeug angewiesen sind, können für die behindertengerechte Zusatzausstattungen Zuschüsse erhalten – Anträge dazu erhalten Interessierte bei der Deutschen Rentenversicherung.

Führerscheinklassen im Überblick

Erstmals werden alle Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt werden, auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Papiere umgetauscht werden. Dazu sind aber keine neuen ärztlichen Untersuchungen oder Fahrtests nötig. Auch alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis 2033 einmalig umgetauscht werden.

Neue Klassen AM und A2

Kleinkrafträder mit zwei oder drei Rädern und vierrädrige Leichtfahrzeuge wie zum Beispiel Quads wurden bisher in den Führerscheinklassen M und S untergebracht. Für sie wird die neue Klasse AM eingeführt. Sie gilt für Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einen maximalen Hubraum von 50 ccm bzw. 4 kW Leistung.

Auch Motorräder mit einer maximalen Motorleistung von 35 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,2 kW/kg erhalten eine neue Klasse A2. Bisher wurden sie in die Klasse A (beschränkt) eingeordnet. Fahrzeuge der neuen Klasse A2 dürfen ab dem 19.01.2013 mit einem Führerschein der Klasse A (beschränkt) gefahren werden. Nach zwei Jahren entfällt die Beschränkung.

Änderungen in der Klasse A1

Dieser Führerschein galt für Krafträder mit einem maximalen Hubraum von 125 ccm und einer maximalen Motorleistung 11 kW. Die Eingrenzung wird durch eine weitere Angabe ergänzt: So muss ab dem 19.01.2013 auch ein maximales Verhältnis Leistung/Gewicht von 0,1 kW/kg eingehalten werden. Dieser Zusatz betrifft nur Krafträder, die nach dem Stichdatum erstzugelassen werden. Weiterhin entfällt die 80-km/h-Begrenzung, die bisher für 16- und 17-Jährige galt.

Leichterer Zugang zu höheren Fahrerlaubnisklassen

Bei den Zweiradklassen wird der Zugang zu höheren Klassen erleichtert: Wer zwei Jahre Erfahrung in einer niedrigen Klasse sammelt, muss nur noch eine praktische, aber keine theoretische Prüfung mehr ablegen, um in die nächsthöhere Fahrerlaubnisklasse zu kommen. Dies gilt für den Übergang von A1 zu A2 sowie A2 zu A. Für den Direkterwerb eines Führerscheins der Klasse A wird das Mindestalter von 25 auf 24 Jahre herabgesetzt.

Neue Regeln für Trikes

Die Neuregelung betrifft nur Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis ab dem 19.01.2013 erhalten: Ab diesem Datum ist ein Mindestalter von 21 Jahren zum Fahren von Trikes erforderlich sowie ein Führerschein der Klasse A.

Anhänger

Für alle Motorradfahrer, die ihre Fahrerlaubnis am 19.01.2013 oder später erwerben, gilt, dass sie keine Anhänger mehr mit ihrem Kraftrad mitführen dürfen.

Autor:

Tanja Hoffstedt aus Adelsheim

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