Polizeibericht
Lohr a. Main/Partenstein | Den Kindern kein Vorbild, Weihnachtsgeschenk
Pressebericht der PI Lohr vom 26.12.2020
Den Kindern k e i n Vorbild.
Am Freitag, 25.12.2020, gg. 14.45 Uhr, wartete eine Familie mit zwei Kindern an der Fußgängerampel am Obertor. Die Fußgängerampel zeigte Rotlicht. Trotz der Rotlicht zeigenden Fußgängerampel ging eine 45jährige Frau vor den Augen der Kinder über die Kreuzung. Der Vorfall wurde von der zufällig vorbeifahrenden Streifenbesatzung beobachtet und die Frau angesprochen. Die Frau zeigte sich äußerst uneinsichtig, so dass ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 Euro erhoben werden musste. Weiter wird geprüft ob ihr im Rahmen eines Verkehrsunterrichts die Verkehrsregeln etwas näher zu bringen sind.
Auch kein Vorbild, aber weniger öffentlichkeitswirksam, war das Verhalten einer 52jährigen Autofahrerin am gleichen Tag in der Bahnhofstraße in Lohr. Der Opel Corsa der Frau wurde um 16.25 Uhr angehalten. Bei der Kontrolle verhielt sich die Frau etwas auffällig, so dass ihre Fahrtauglichkeit überprüft wurde. Bei der Überprüfung wurde mit einem Atemalkoholvortest festgestellt, dass die Frau ca. 1 Promille Alkohol hatte. Zur genauen Bestimmung der Alkoholisierung wurde eine Blutentnahme bei der Frau durchgeführt.
Die Fahrt war für sie natürlich an der Kontrollstelle zu Ende.
Partenstein, Lkrs. Main-Spessart
Weihnachtsgeschenk!
Am Freitag, 25.12.2020, gg. 15.45 Uhr, war eine Streifenbesatzung der Polizei Lohr anlässlich einer Überprüfung im Oberen Weg in Partenstein. Der Streifenbesatzung fiel ein 30jähriger Mann auf der mit einem Tretroller am Streifenfahrzeug „vorbeirollerte“. Im ersten Moment war es eher unauffällig, insbesondere deshalb weil die Fahrbahn ein leichtes Gefälle aufwies und der Mann keine Anschiebbewegung ausführen musste. Als er jedoch ca. 10 m nach dem Streifenfahrzeug wendete und ohne jeglichen Anschiebbewegung mühelos bergauf fuhr, war klar, dass da Etwas nicht stimmte. Bei der genauen Überprüfung wurde festgestellt, dass es sich um einen elektrisch betriebenen E-Roller handelte. Für das Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten die Vorschriften der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung. Der Betrieb auf öffentlichen Straßen ist nur mit einer Betriebserlaubnis und einer Haftpflichtversicherung zulässig. Beides war nicht vorhanden. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung stellt eine Straftat dar und wird der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Der 30jährige hatte den Roller eigentlich für seinen Sohn zu Weihnachten gekauft. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb waren ihm nicht klar.
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